Rn. 26

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Im Regelfall gilt die ESt für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn (§§ 38ff EStG), dem Steuerabzug vom KapErtr (§§ 43ff EStG) oder dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterworfen sind, bei beschränkt StPfl durch den Steuerabzug (Quellensteuer) als abgegolten. Eine Veranlagung zur ESt erfolgt demnach nicht, was etwa eine Steueranrechnung, einen Verlustausgleich- und -abzug sowie die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen grds ausschließt. Die Abgeltungswirkung dient der Verfahrensökonomie, da ein nur abzugstpfl Einkünfte erzielender beschränkt StPfl regelmäßig keine materielle Präsenz im Inland hat; zudem verhindert der abgeltende Steuerabzug an der inländischen Quelle das Erfordernis einer späteren Durchsetzung von Steuerforderungen im Ausland.

 

Rn. 27

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die Abgeltungswirkung greift auch, wenn der Steuerabzug vom Arbeitslohn, von den KapErtr oder den Vergütungen iSd § 50a EStG durch Haftungs- oder Nachforderungsbescheid (nach §§ 42d, 44 Abs 5, 50a Abs 5 EStG) geltend gemacht wird.

 

Rn. 28

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

In Bezug auf § 50a EStG ist zu beachten, dass für den Steuerabzug aufgrund Sicherungsanordnung iSd § 50a Abs 7 EStG keine Abgeltungswirkung erfolgt, da § 50a Abs 7 S 4 EStG die Anwendbarkeit von § 50 Abs 2 S 1 EStG explizit ausschließt (dazu s § 50a Rn 76ff (Loose)).

 

Rn. 29

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Der Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß §§ 48ff EStG wird von § 50 Abs 2 S 1 EStG nicht erfasst.

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