Rn. 18
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
§ 50a Abs 1 Nr 3 EStG bestimmt, dass bei beschränkt StPfl die ESt für Einkünfte auf Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten sowie bei Einkünften, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum zu verpflichten, im Wege des Steuerabzugs erhoben wird.
Rn. 19
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Infolge des abschließenden Verweises auf § 49 Abs 1 Nr 2, 3, 6 u 9 EStG werden von dem Steuerabzug grds folgende beschränkt stpfl Einkünfte erfasst:
Rn. 20
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Bei Lizenzzahlungen an in der EU/EWR bzw der Schweiz ansässige Unternehmen kann unter den Voraussetzungen der Norm des § 50g EStG ("Zins- und Lizenzrichtlinie") von dem Steuerabzug abgesehen werden; es gilt das Freistellungs- bzw Erstattungsverfahren gemäß § 50d Abs 1 EStG.
Rn. 21
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Dem Steuerabzug nach § 50a Abs 1 Nr 3 EStG unterliegen zum einen Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten.
Urheberrechte iSd § 50a Abs 1 Nr 3 EStG werden durch § 73a Abs 2 EStDV definiert als Rechte, die nach Maßgabe der jeweils geltenden Fassung des UrheberrechtsG geschützt sind wie bspw Schriftwerke oder Werke der Musik. Derartige Vergütungen fallen dem Grunde nach unter die beschränkte StPfl gemäß § 49 Abs 1 Nr 2 o 3 EStG. Im Regelfall dürften Einkünfte aus selbstständiger Arbeit vorliegen, sodass eine beschränkte StPfl bei Ausübung oder Verwertung im Inland erfolgt.
Rn. 22
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Gewerbliche Schutzrechte iSd § 50a Abs 1 Nr 3 EStG werden durch § 73a Abs 3 EStDV definiert als Rechte, die nach Maßgabe der jeweils geltenden Fassung des DesignG, PatentG, GebrauchsmusterG oder MarkenG geschützt sind wie zB ein Patent für eine Erfindung auf dem Gebiet der Technik oder eine ins Markenregister eingetragene Marke.
Rn. 23
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Die Vorschrift des § 50a Abs 1 Nr 3 EStG erfasst die Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung. Dementsprechend unterliegt sowohl die tatsächliche Nutzungsüberlassung als auch die vertragliche Einräumung eines Rechts auf Nutzung dem Steuerabzug. Entscheidend ist, dass eine Vergütung gezahlt wird; unerheblich ist hingegen deren Form (Einmalzahlung oder periodische Vergütung) und genaue Bezeichnung (zB Lizenz) und ob das überlassene Recht auch tatsächlich genutzt wird. Im Regelfall wird das Recht durch Nutzung auf Basis eines Lizenzvertrags eingeräumt.
Rn. 23a
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
In Bezug auf Vergütungen für die grenzüberschreitende Überlassung von Software und Datenbanken hat die Verfahrenspraxis der FinVerw in den letzten Jahren zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit geführt. Ursächlich hierfür ist, dass sie für den Bezug derartiger Informationsdienstleistungen den Tatbestand des § 50a EStG in vergleichsweise vielen Fällen als erfüllt angesehen und daher einen Quellensteuerabzug angeordnet hat. Das Schreiben des BMF v 27.10.2017, BStBl I 2017, 1448 sorgt jedoch nunmehr für Klarheit, indem der Begriff der Einkünfte aus der Überlassung von Rechten iSd § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst f Doppelbuchst aa u Nr 6 EStG dahingehend eingeschränkt wird, dass nur die Überlassung umfassender Nutzungsrechte an Software bzw an Datenbanken zur wirtschaftlichen Weiterverwertung inländischer Einkünfte – und damit einen Steuerabzug nach § 50a EStG – begründen kann.
Unter umfassenden Nutzungsrechten versteht das BMF insb Vervielfältigungs-, Bearbeitungs-, Verbreitungs- und Veröffentlichungsrechte.
Der lediglich bestimmungsgemäße Gebrauch einer Software bzw von Datenbanken unterliegt somit nicht dem Steuerabzug nach § 50a EStG (zu Details und verbleibenden Zweifelsfragen s Schnitger/Oskamp, IStR 2017, 611; Pinkernell, Ubg 2017, 499 und Wehmhörner, ISR 2018, 66).
Nach dem Schreiben des BMF v 03.04.2019, BStBl I 2019, 256 unterliegen Vergütungen an ausländische Plattformbetreiber und Internetdienstleister für die Platzierung oder Vermittlung von elektronischer Werbung auf Internetseiten nicht dem Steuerabzug nach § 50a Abs 1 Nr 3 EStG.
Rn. 24
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Bei Gesamtentgelten ist ggf eine Aufteilung vorzunehmen (s BMF v 25.11.2010, BStBl I 2010, 1350 Tz 87).
Rn. 25
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Von § 50a Abs 1 Nr 3 EStG wird nur die zeitlich befristete Nutzungsüberlassung umfasst, insb nicht aber der Rechtekauf, selbst wenn dieser der beschränkten StPfl unterliegen sollte. Mithin darf das Nutzungsrecht dem Nutzungsnehmer nicht endgültig verbleiben oder sich iRd Nutzungsüberlassung verbrauchen, sondern muss an den Rechteinhaber zurückfallen (s BMF v 25.11.2010, BStBl I 2010, 1350 Tz 23ff).
Keine endgültige Rechteüberlassung ist bspw gegeben, soweit und so...