A. Künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen (§ 50a Abs 1 Nr 1 EStG)
Rn. 5
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Gemäß § 50a Abs 1 Nr 1 EStG ist die ESt bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, als auch bei Einkünften aus mit diesen Darbietungen zusammenhängen anderen Leistungen durch Steuerabzug zu erheben.
Rn. 6
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Infolge des abschließenden Verweises auf § 49 Abs 1 Nr 2–4 u 9 EStG werden von dem Steuerabzug grds folgende beschränkt stpfl Einkünfte erfasst:
Der Tatbestand des § 50a Abs 1 Nr 1 EStG ist in enger Anlehnung an § 49 EStG gefasst, insb an § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst d EStG. Abgesehen von dem – in § 50a Abs 1 Nr 1 EStG aF enthaltenen – nach aktueller Rechtslage nicht mehr bestehenden Tatbestandsmerkmal der Verwertung ist der Wortlaut identisch.
Rn. 7
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Der unbestimmte Rechtsbegriff der Darbietung zeichnet sich regelmäßig dadurch aus, dass sie von Zuschauern wahrgenommen werden soll. Unerheblich ist, ob die Darbietung tatsächlich vor Publikum erfolgt. Darbietungen sind Veranstaltungen, bei denen etwas aufgeführt, gezeigt oder vorgeführt wird. Erfasst werden bspw Ausstellungen, Konzerte, Theateraufführungen, Shows, Turniere, Wettkämpfe und Studioaufnahmen für Film, Funk und Fernsehen sowie die Herstellung von Bild- und Tonträgern, wenn diese dazu bestimmt sind, vor Publikum abgespielt zu werden (vgl BMF v 25.11.2010, BStBl I 2010, 1350 Tz 16ff).
Rn. 8
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Keine dem Steuerabzug unterliegende künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder diesen ähnlichen Darbietungen sind etwa wissenschaftliche Vorträge.
Rn. 9
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Darbietungen unterliegen zudem nur dann dem Steuerabzug gemäß § 50a Abs 1 Nr 1 EStG, wenn die zugrundeliegende Aktivität physisch im Inland ausgeübt wird. So ist zB bei Filmaufnahmen der Ort der Dreharbeiten maßgeblich.
Rn. 10
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Neben den durch die Darbietung unmittelbar generierten Einkünften (zB bei Sportlern die Antritts- und Siegprämien) unterliegen dem Steuerabzug auch solche Einkünfte, die durch andere mit der Darbietung zusammenhängende Leistungen erzielt werden (bspw Einkünfte aus Sponsoringverträgen, soweit sie mit den jeweiligen inländischen Darbietungen in sachlichem Zusammenhang stehen; s BMF v 25.11.2010, BStBl I 2010, 1350 Tz 30ff).
Rn. 11
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Die Leistungen unterliegen dem Steuerabzug unabhängig davon, wem die Vergütungen zufließen.
Rn. 12
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Der LSt-Abzug für Einkünfte von beschränkt StPfl aus nichtselbstständiger Arbeit hat gemäß § 50a Abs 1 Nr 1 EStG Vorrang vor dem Steuerabzug nach § 50a Abs 1 Nr 1 EStG. Entsprechend § 38 EStG greift der LSt-Abzug bei inländischen ArbG. Falls hingegen der ArbG als ausländischer ArbG zu klassifizieren ist, erfolgt mangels LSt-Abzugs der Steuerabzug nach § 50a EStG.
B. Verwertung von Darbietungen (§ 50a Abs 1 Nr 2 EStG)
Rn. 13
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Nach § 50a Abs 1 Nr 2 EStG ist die ESt bei Einkünften aus der inländischen Verwertung von Darbietungen iSd § 50a Abs 1 Nr 1 EStG im Wege des Steuerabzugs zu erheben.
Rn. 14
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Der unbestimmte Rechtsbegriff der Verwertung kann als Ausnutzung einer an einem anderen Ort und/oder zu einer anderen Zeit stattgefundenen Darbietung verstanden werden. Ein Bsp stellt die Übertragung eines Musikkonzertes im Fernsehen dar.
Rn. 15
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Die Verwertung muss inländische Darbietungen iSd Nr 1 des § 50a Abs 1 EStG betreffen (s Rn 5ff). Es handelt sich dabei um eine abschließende Aufzählung der einer Verwertung zugrundeliegenden Darbietungen. Ferner muss auch die Verwertung selbst im Inland erfolgen. Mithin besteht das Erfordernis eines doppelten Inlandsbezugs. Dem Steuerabzug nach § 50a Abs 1 Nr 2 EStG unterliegen daher weder die inländische Verwertung ausländischer Darbietungen noch die ausländische Verwertung inländischer oder ausländischer Darbietungen.
Der Verwertungsort ist regelmäßig der Ort, an dem sich die Personen befinden, denen die Darbietung durch die Verwertung zugänglich gemacht wird, mithin die Verwertungshandlung vollzogen wird (s BMF v 25.11.2010, BStBl I 2010, 1350 Tz 19). Die Verwertungshandlung grenzt die Verwertung nach § 50a Abs 1 Nr 2 EStG von der Darbietung nach Abs 1 Nr 1 ab. Von der Verwertung nach Abs 1 Nr 2 werden nur solche zusätzlichen Handlungen erfasst, die nicht bereits durch die für die Ausübung der Darbietung selbst gezahlte Vergütung abgegolten sind.
Rn. 16
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Unerheblich ist, wer als Verwertender qualifiziert. Mangels tatbestandlicher Eingrenzung werden sowohl die Darbietenden als auch Dritte erfasst. Ebenso unmaßge...