Rn. 76
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Soweit nicht schon nach anderen Vorschriften ein Steuerabzug durchzuführen ist, ist das FA gem § 50a Abs 7 EStG berechtigt, zur Sicherstellung des Steueranspruchs die (teilweise) Entrichtung der ESt von beschränkt stpfl Einkünften durch einen Abzug an der Quelle gegenüber dem Vergütungsschuldner für Rechnung des Steuerschuldners anzuordnen. Der Steuerabzug hat keine Abgeltungswirkung und besitzt vielmehr Vorauszahlungscharakter.
Rn. 76a
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Der Steuerabzug kann
- sowohl für einmalig anfallende Einkünfte (zB bei der Veräußerung inländischer Grundstücke oder Vortragshonoraren)
- als auch bei regelmäßig wiederkehrenden Einkünften iSd § 49 EStG, wie beispielsweise der Vermietung inländischer Immobilien oder Leasing bestimmter beweglicher Sachen,
angeordnet werden.
Rn. 77
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Zuständig ist das für den Vergütungsgläubiger zuständige FA. Die Anordnung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Sicherstellung des Steueranspruchs muss nur zweckmäßig, nicht erforderlich sein.
Rn. 78
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Der Steuersatz beträgt grds 25 % der Bruttoeinnahmen, bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen jedoch 15 % der Bruttoeinnahmen (§ 50a Abs 7 S 2 Hs 1 EStG).
Das FA kann jedoch die Höhe des Steuerabzugsbetrags hiervon abweichend an die voraussichtlich geschuldete Steuer anpassen, um einen der Höhe nach möglichst zutreffenden Abzug der geschuldeten Steuern an der Quelle zu gewährleisten (§ 50a Abs 7 S 2 Hs 2 EStG).
Ist der Vergütungsgläubiger eine natürliche Person, kann aufgrund des progressiven ESt-Tarifs vom Regelabzugssatz sowohl nach unten als auch nach oben abgewichen werden; bei Körperschaften ist wegen des linearen KSt-Tarifs hingegen lediglich eine Anpassung nach unten möglich (s LfSt Bayern, Verfügung v 27.01.2017, S 2411.1.1.-8/11 St 32, IStR 2017, 545).
Beispiel:
Eine in einem ausländischen Staat ansässige natürliche Person veräußert ein im Inland belegendes Grundstück an eine im Inland ansässige natürliche Person.
Mit dem Veräußerungsgewinn unterliegt der Veräußerer in Deutschland der beschränkten StPfl. Ein Steuerabzug iSd § 50a Abs 1 EStG ist nicht einschlägig.
Sofern es zur Sicherstellung des Steueranspruchs zweckmäßig ist, darf das für den Veräußerer zuständige FA jedoch anordnen, dass der Erwerber eine 25 %ige Abzugsteuer von dem Kaufpreis einzubehalten und abzuführen hat.
Die Anordnung des Steuerabzugs ist mE insb dann ermessensfehlerhaft, wenn der Erwerber im Inland weder unbeschränkt noch beschränkt stpfl ist oder nur infolge des Erwerbes des Grundstücks im Inland beschränkt stpfl wird (s auch Oreskovic/Rips, IStR 2015, 420 und im Ergebnis wohl auch LfSt Bayern, Verfügung v 27.01.2017, S 2411.1.1.-8/11 St 32, IStR 2017, 545).
Rn. 79
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Bezüglich des Verfahrens gilt § 50a Abs 5 EStG entsprechend (s Rn 57ff), allerdings mit der Maßgabe, dass die Steuer bei dem FA anzumelden und abzuführen ist, das den Steuerabzug angeordnet hat; ferner kann das FA anordnen, dass die innerhalb eines Monats einbehaltene Steuer bis zum 10. des Folgemonats anzumelden und abzuführen ist (§ 50a Abs 7 S 3 EStG).
Rn. 79a
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Die Regelung des § 50a Abs 7 S 5 EStG ermöglicht es Rentenversicherungsträgern, die Erstattung zu viel einbehaltener und abgeführter Steuerabzugsbeträge hinsichtlich Einkünften iSd § 49 Abs 1 Nr 7 und 10 EStG unbürokratisch in der nächsten monatlichen Sammelanmeldung durch entsprechende Kürzung bei dem dann abzuführenden Steuerabzugsbetrag vorzunehmen.
Diese Berichtigungsmöglichkeit ist auf die Person des Schuldners der Vergütung beschränkt, denn nur diesem gegenüber wird der Steuerabzug nach § 50a Abs 7 EStG angeordnet.
§ 50a Abs 7 S 6 EStG bestimmt, dass nur die in der Rentenbezugsmitteilung gem § 22a EStG ausgewiesenen und nicht etwa die nach § 50a Abs 5 S 6 EStG bescheinigten Steuerabzugsbeträge der Anrechnung nach § 36 Abs 2 Nr 2 Buchst a EStG zugrunde zu legen sind.
Falls eine Rentenbezugsmitteilung wegen einbehaltener Steuerabzugsbeträge korrigiert wird, ist die Anrechnungsverfügung insoweit anzupassen (§ 50a Abs 7 S 7 EStG).
Rn. 80
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Die Abzugsanordnung ist ein VA iSd § 118 AO, sodass die generellen Regelungen der Vorschriften §§ 119ff AO gelten. Die Abzugsanordnung kann durch Einspruch und Klage angefochten werden.