Dr. Barbara Zuber, Stefan Ditsch
Rn. 1
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Der durch das AbzStEntModG vom 02.06.2021 (BGBl I 2021, 1259) neu gefasste § 50c EStG übernimmt die bislang in § 50d EStG aF enthaltenen Regelungen, die das Verfahren zur Entlastung von KapSt und vom Steuerabzug nach § 50a EStG auf der Grundlage der §§ 43b, 50g EStG oder einer DBA betreffen. Durch den Umzug der Verfahrensvorschriften, die in den Absätzen 1, 1a, sowie 4 bis 6 des § 50d EStG aF enthalten waren, wurde der zwischenzeitlich auf 14 Absätze angewachsene § 50d EStG aF entlastet und systematisch grundsätzlich auf Vorschriften zur Anwendung von DBA begrenzt.
Das Quellensteuerentlastungsverfahren bleibt in seiner Grundstruktur auch im Rahmen des § 50c EStG unverändert; die Vorschrift bestimmt im Grundsatz den fortbestehenden Quellensteuerabzug trotz entgegenstehender Steuerermäßigungen.
Die Regelungen wurden im Einzelnen vereinfacht und gestrafft und sehen neben redaktionellen Anpassungen in Teilen auch inhaltlich Änderungen vor. Zielsetzung ist neben der Reduzierung der abstrakt bestehenden Gefahr von Doppelerstattungen insbesondere die Prozessoptimierung durch Verringerung der Anzahl von Entlastungsverfahren und die gesetzliche Vorbereitung auf eine vollständig digitalisierte Auftragsbearbeitung beim BZSt (BT-Drs 19/27632, 28).
Rn. 2
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
§ 50c Abs 1 S 1 EStG enthält wie schon bislang § 50d Abs 1 EStG aF den Grundsatz, dass der KapSt-Abzug und der Steuerabzug nach § 50a EStG durch den Schuldner der KapErtr oder Vergütungen auch dann durchzuführen ist, wenn ein DBA, § 43b oder § 50g EStG eine Entlastung von der deutschen Steuer ganz oder teilweise anordnen. Die Steuerfreiheit der Einkünfte wird dabei nicht in Frage gestellt, lässt sich aber wie bisher grundsätzlich nur in dem in § 50c Abs 3 EStG geregelten Erstattungsverfahren durchsetzen (bisher § 50d Abs 1 S 3 bis 6 EStG aF). Ausnahmen vom Grundsatz des Quellensteuerabzugs sieht § 50c Abs 2 EStG (bisher § 50d Abs 2 EStG aF) ebenfalls unverändert nur in zwei Fällen vor, zum einen dem Freistellungsverfahren nach amtlicher Bescheinigung (§ 50c Abs 2 S 1 Nr 1 EStG), zum anderen der Verschonungsregelung bei Einkünften aus Rechteüberlassungen (§ 50c Abs 2 S 1 Nr 2 EStG), welche das frühere Kontrollmeldeverfahren (§ 50d Abs 2, 4, 5 und 6 EStG aF) ersetzt. § 50c Abs 4 EStG regelt die Verzinsung des Erstattungsbetrags in Fällen des § 50g EStG (bisher § 50d Abs 1a EStG aF). § 50c Abs 5 EStG fasst die bisher an verschiedenen Stellen des § 50d EStG verteilten Regelungen zur Antragstellung zusammen (für eine synoptische Gegenüberstellung s BT-Drs 19/27632, 48f).