Dr. Barbara Zuber, Stefan Ditsch
Rn. 168
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Tatbestandlich setzt § 50d Abs 9 S 1 Nr 2 EStG für den Rückfall der abkommensrechtlich freigestellten Einkünfte unter das deutsche Besteuerungsregime voraus, dass der andere Vertragsstaat die Einkünfte nur deshalb nicht besteuert, weil der StPfl dort nicht ansässig und deshalb beschränkt stpfl ist. Das Besteuerungsrecht fällt an Deutschland zurück, wenn der andere Vertragsstaat als Quellenstaat von dem ihm abkommensrechtlich zugewiesenen Besteuerungsrecht keinen Gebrauch macht. Insoweit wird die souveräne, uU wirtschaftspolitisch motivierte Entscheidung des Quellenstaats, bestimmte Einkünfte nicht zu besteuern, durch den Rückfall des Besteuerungsrechts an Deutschland unilateral konterkariert (kritisch zB Vogel, IStR 2007, 228).
Rn. 169
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Ausschließlicher Grund für die Nichtbesteuerung der Einkünfte im anderen Vertragsstaat muss die beschränkte StPfl sein ("nur deshalb"). Die Anwendung dieser Tatbestandsalternative ist ausgeschlossen, wenn die Einkünfte im anderen Vertragsstaat allg, dh auch iRd unbeschränkter StPfl, oder aufgrund von Verlustausgleich- oder -abzugsregelungen bzw unterschiedlichen Einkommensermittlungsvorschriften (vgl hierzu die Bsp in BMF vom 20.06.2013, BStBl I 2013, 980; FG Hamburg vom 13.04.2017, EFG 2017, 1176 Tz 53, Rev I R 30/17: Unterschreiten eines Freibetrags) nicht besteuert werden. Gleiches gilt, wenn die Besteuerung aufgrund eines DBA mit einem Drittstaat ausgeschlossen ist (FG Münster vom 13.07.2018, EFG 2018, 1663, Rev BFH vom 01.06.2022, I R 30/18, BStBl II 2023, 29 als unbegründet zurückgewiesen).
Nach dem Gesetzeswortlaut ("nicht stpfl") ist die Norm ebenfalls nicht einschlägig, wenn der andere Vertragsstaat die Einkünfte einer Abzugssteuer mit begrenztem Steuersatz unterwirft. Dies gilt allerdings nur dann, wenn es sich um eine definitive Abzugsteuerbelastung handelt. Werden die einbehaltenen Steuern dagegen nach Maßgabe der ausländischen Verfahrensregeln in vollem Umfang wieder an den StPfl erstattet, kommt es damit im Ergebnis zu einer Nichtbesteuerung im Quellenstaat, die den Anwendungsbereich des § 50d Abs 9 S 1 Nr 2 EStG eröffnet (BFH vom 11.01.2012, BFH/NV 2012, 862: § 50d Abs 9 S 1 Nr 2 EStG grundsätzlich einschlägig bei LSt-Abzug und späterer voller Erstattung für Flugpersonal einer irischen Fluggesellschaft, im konkreten Fall aber nicht anwendbar wegen Vorrang § 50d Abs 8 EStG nach der damaligen Gesetzesfassung).