Dr. Barbara Zuber, Stefan Ditsch
Rn. 213
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Die Regelung betrifft nur den Erstattungsanspruch aufgrund eines DBA. Nicht einbezogen sind Erstattungsansprüche zB gem §§ 43b und 50g EStG (nach Maßgabe der entsprechenden EU-Richtlinien) oder § 44a Abs 9 EStG (zu Letzterem im Einzelnen Scheuch/Schiefer, Ubg 2016, 263). Insoweit kann es zu einem Nebeneinander von unionsrechtlichen und abkommensrechtlichen Entlastungsansprüchen kommen, wenn diese unterschiedlichen Personen zustehen, zB einer nach EU-Recht begünstigten ausländischen KapGes nach § 43b EStG und den dahinter stehenden Gesellschaftern nach § 50d Abs 11a EStG aufgrund einer abweichenden Einkunftszurechnung nach ausländischem Recht (s Schnitger, IFSt 492, 2013, 90 f; zu möglichen Doppelerstattungen Frotscher in Frotscher/Geurts, § 50d Rz 275 (12/2021)).
Rn. 214
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Nach dem Wortlaut kommt es auf die Ursache für das Auseinanderfallen von Gläubigerstellung und der Person des StPfl nicht an. In den Anwendungsbereich dieser Regelung fallen daher nicht nur hybride Gesellschaftsformen, die nach deutschem Steuerrecht abweichend vom ausländischen Steuerrecht behandelt werden. Betroffen sind grundsätzlich auch andere Fälle, bei denen entweder nach dem Recht Deutschlands als Quellenstaat oder nach dem Recht des anderen Vertragsstaates eine vom zivilrechtlichen Gläubiger abweichende steuerliche Einkunftszurechnung gegeben ist.
Aus deutscher Sicht kommen in diesem Zusammenhang abweichende steuerliche Zurechnungen nach den §§ 39, 42 AO zB in Treuhandfällen oder bei ausländischen Basisgesellschaften in Frage (so auch Hagena in H/H/R, § 50d EStG Rz 146a (12/2022); Hagena/Klein, ISR 2013, 267/268; Salzmann, IWB 2012, 359). Aufgrund der Anknüpfung an eine ggf abweichende steuerliche Zurechnung im Ausland ist darüber hinaus grundsätzlich auch die Rechtslage nach ausländischem Recht zu ermitteln, was praktisch erheblichen Aufwand erfordern kann.