Dr. Barbara Zuber, Stefan Ditsch
1. Sachlicher Anwendungsbereich
Rn. 41
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Nach seinem Wortlaut bezieht sich § 50d Abs 3 EStG auf den Anspruch auf Entlastung von der KapSt und vom Steuerabzug nach § 50a EStG auf der Grundlage eines DBA. Sachlich gilt die Regelung (wie schon die Vorversionen) ausschließlich für Fälle des Steuerabzugs bei KapErtr und bei inländischen Einkünften nach § 50a EStG.
Andere Einkünfte, die nicht einem Steuerabzug unterliegen, wie zB Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen an inländischen KapGes, bei denen eine Freistellung nach DBA erfolgt, sind damit nicht von § 50d Abs 3 EStG betroffen, sondern nach § 42 AO zu beurteilen (hM zB Frotscher in Frotscher/Geurts, § 50d EStG Rz 42 (12/2021); Wagner in Brandis/Heuermann, § 50d EStG Rz 72 (11/2022); BT-Drs 19/27632, 58).
Rn. 42
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Unmittelbar anzuwenden ist § 50d Abs 3 EStG lediglich auf Quellensteuerentlastungsansprüche auf der Grundlage eines DBA. Aufgrund gesetzlicher Verweisregelungen ist dadurch die Reichweite der Regelung im Vergleich zu den Vorgängerregelungen jedoch nicht eingeschränkt.
Mittelbare Anwendung findet § 50d Abs 3 EStG in folgenden Bereichen:
Rn. 43
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
§ 50d Abs 3 EStG ist sowohl im Verfahren nach § 50c EStG als auch im Veranlagungsverfahren zu beachten, nachdem die ausdrückliche Bezugnahme auf das Erstattungs- bzw Freistellungsverfahren wie in den Altfassungen nicht mehr enthalten ist (so zB BT-Drs 19/27632, 58; Gosch in Kirchhof/Seer, § 50d EStG, Rz 17 (22. Aufl 2023); Frotscher in Frotscher/Geurts, EStG, § 50d Rz 101 (12/2021). Ob sich dadurch Einschränkungen für die Anrechnungsmöglichkeiten der Quellensteuer in einem Veranlagungsverfahren ergeben, ist uE allerdings zweifelhaft. § 50d Abs 3 EStG bezieht sich nach seinem Wortlaut nur auf
(1) |
eine Entlastung von der KapSt oder einem Steuerabzug nach § 50a EStG sowie auf |
(2) |
Entlastungsansprüche auf der Grundlage eines DBA bzw nach den §§ 43b, 50g und 44a Abs 9 EStG. |
Einschränkungen aus § 50d Abs 3 EStG im Rahmen eines Veranlagungsverfahrens für die Anrechnung oder Erstattung der einbehaltenen Steuer sollten sich deshalb nicht ergeben, wenn diese stattdessen zu einer Entlastung von der zu erhebenden KSt führen oder der Entlastungsanspruch sich aus einer anderen Rechtsgrundlage ergibt, wie zB aus der Anwendung des § 8b KStG (so zutreffend Schönfeld/Erdem in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, § 50d EStG Rz 143ff (03/2022); Sternberg in K/S/M, EStG, § 50d B13 (11/2023)).
Rn. 44
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Außerhalb des unmittelbaren sachlichen Anwendungsbereichs für DBA-Entlastungsansprüche sowie der mittelbaren Verweisregelungen ist § 50d Abs 3 EStG nicht anwendbar. Eine analoge Anwendung auf nicht erfasste Sachverhalte zB bei nur entsprechender Anwendung des § 50c Abs 3 EStG ist ausgeschlossen (s § 50c Rn 56 (Zuber/Ditsch); s auch Wagner in Brandis/Heuermann, § 50d EStG Rz 72 (11/2023); Märtens, jurisPR-SteuerR 45/2021 Anm 4 zu BFH vom 13.04.2021, I R 31/18; FG Nbg vom 12.04.2018, EFG 2019, 1095; aA BMF vom 23.05.2012, IStR 2012, 552; Cloer/Hagemann in B/B, § 50d EStG Rz 163b (07/2017)).
Rn. 45–47
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
vorläufig frei
2. Persönlicher Anwendungsbereich
Rn. 48
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Nach § 50d Abs 3 S 1 EStG betrifft der persönliche Anwendungsbereich grds alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Die an die Aufzählung in § 1 Abs 1 KStG anknüpfende Wortwahl verdeutlicht, dass damit in erster Linie solche Rechtsträger erfasst werden sollen, die nach deutscher Rechtswertung einer eigenständigen KStPfl unterliegen. Im Vergleich zu den bisherigen Gesetzesfassungen, in denen begrifflich auf "Gesellschaften" Bezug genommen wurde, sind nunmehr auch Stiftungen oder Trusts in den persönlichen Anwendungsbereich einbezogen. Es wird in der geltenden Fassung nicht mehr darauf abgestellt, dass es sich um einen "ausländischen" Rechtsträger handelt. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen damit Missverständnisse im Falle von doppelt ansässigen KStPfl vermieden werden, die abkommensrechtliche Entlastungsansprüche geltend machen können (BT-Drs 19/27632, 59).
Insoweit sind gleichermaßen inländische und ausländische Rechtsformen einbezogen, unabhängig davon, ob diese unbeschränkt oder beschränkt kstpfl sind. Dazu zählen auch zB doppelt ansässige Personen, die aufgrund einer Tie-Breaker-Regelung nach Art 4 OECD-MA im anderen Vertragsstaat ansässig sind, oder auch Mäander-Strukturen, bei denen ein unbeschränkt stpfl Inländer eine ausländische Körperschaft in die Beteiligungsbeziehung zu einer inländischen KapGes zwischengeschaltet hat (s Loschelder in Sc...