Rn. 199

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

In Fällen, in denen Sondervergütungen (sowie mit dem Sonder-BV zusammenhängende Erträge und Aufwendungen) durch die Anwendung des § 50d Abs 10 EStG abweichend von der abkommensautonomen Auslegung im Inland zu besteuern sind, liegt ein Treaty override vor, welches der BFH in Abkehr von seiner früheren Rspr (zB BFH vom 13.07.1994, BStBl II 1995, 129 mwN) nunmehr als verfassungswidrig ansieht (so bereits BFH vom 10.01.2012, I R 66/09, IStR 2012, 426 zur Vorlage beim BVerfG betreffend § 50d Abs 8 S 1 EStG). Der BFH erkennt in der abkommensüberschreibenden Wirkung des § 50d Abs 10 S 1 EStG sowohl in der Alt- als auch in der Neufassung einen Völkerrechtsverstoß, der im gegebenen Fall weder durch das Argument einer gebotenen Gleichbehandlung von inländischen und ausländischen Mitunternehmern noch im Hinblick auf die allenfalls mildernd wirkende Steueranrechnung nach § 50d Abs 10 S 5 EStG gerechtfertigt werden kann (BFH vom 11.12.2013, I R 4/13, BStBl II 2014, 791 Rz 29 ff mwN, Normenkontrollverfahren beim BVerfG anhängig Az 2 BvL 15/14).

Im Hinblick auf die bereits entschiedenen Normenkontrollverfahren in den Fällen des § 50d Abs 8 und Abs 9 EStG ist allerdings nicht zu erwarten, dass das BVerfG der Argumentation des BFH hier folgt, auch wenn die abkommensüberschreibende Wirkung des § 50d Abs 10 EStG weitergehende Grundrechtseingriffe auslöst (s zB Wagner in Brandis/Heuermann, § 50d EStG Rz 129f (10/2021); Frotscher in Frotscher/Geurts, § 50d EStG Rz 239ff (06/2020)).

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