Dr. Barbara Zuber, Stefan Ditsch
Rn. 144
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Die Form des Nachweises ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es gelten die erhöhten Mitwirkungspflichten gem § 90 Abs 2 AO bei Auslandssachverhalten, eine fehlende Beweisvorsorge kann daher zu Lasten des StPfl gehen. Dennoch sind bei der Anforderung und Prüfung von Unterlagen die objektiven Umstände des Einzelfalls und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BMF vom 03.05.2018, BStBl I 2018, 643 Rz 48). Die faktische Unmöglichkeit eines Nachweises, zB aufgrund fehlender Mitwirkung der staatlichen Institutionen im Tätigkeitsstaat, kann eine Billigkeitsmaßnahme rechtfertigen (s FG Köln vom 16.06.2016, EFG 2016, 1711; Wagner in Brandis/Heuermann, § 50d EStG Rz 128 (12/2023)).
Die Nachweispflicht n § 50d Abs 8 EStG bezieht sich ausschließlich auf das Veranlagungsverfahren, sie gilt nicht im LSt-Abzugsverfahren (BMF vom 14.04.2017, BStBl I 2017, 473). Das Betriebsstätten-FA kann daher auf Antrag unverändert eine Freistellungsbescheinigung nach § 39 Abs 4 Nr 5 EStG erteilen.
Die tatsächliche Entrichtung der Steuer ist regelmäßig durch Vorlage des Steuerbescheides sowie des Zahlungsbelegs zu nachzuweisen, in Ausnahmefällen kann auch eine Bescheinigung des ArbG genügen (s detailliert BMF vom 03.05.2018, BStBl I 2018, 643 Rz 52).
Nachzuweisen ist auch der Verzicht des ausländischen Staates auf sein Besteuerungsrecht, zB durch Vorlage der jeweiligen Gesetzes- oder Verwaltungsregelung oder einer Bestätigung der ausländischen FinBeh. Dies stößt in Entwicklungsländern häufig auf erhebliche praktische Schwierigkeiten (s hierzu FG Düsseldorf vom 06.04.2017, EFG 2017, 1356, NZB I B 48/17; zu Nachweisen bei Befreiungen im Tätigkeitsstaat im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit s BMF vom 03.05.2018, BStBl I 2018, 643 Rz 59). Ergibt sich die Nichtbesteuerung unmittelbar aus dem Gesetz, ist kein weiterer Nachweis erforderlich (s BFH vom 20.08.2014, I R 86/13, BStBl II 2014, 2065; FG Hamburg vom 13.04.2017, EFG 2017, 1176, Rev I R 30/17), nachzuweisen ist dann lediglich die Tätigkeit in dem betreffenden Staat durch ArbG-Bescheinigung oder Lohnabrechnung (BMF vom 03.05.2018, BStBl I 2018, 643 Rz 55).