Schrifttum:
Loose/Hölscher/Althaus, JStG 2007: Anwendungsbereich und Auswirkungen der Einschränkung der Freistellungsmethode, BB 2006, 2724;
Vogel, Neue Gesetzgebung zur DBA-Freistellung, IStR 2007, 225;
Salzmann, Abschied vom Verbot der "virtuellen" Doppelbesteuerung, IWB 2012, 471;
Kempf/Bandl, Hat Treaty override in Deutschland eine Zukunft?, DB 2007, 1377;
Meretzki, Greift § 50d Abs 9 EStG bei nur zum Teil steuerfreien Einkünften? Auch Sondervergütungen und Gewinnanteil bilden eine Einkünfteeinheit, IStR 2008, 23;
Gebhardt, § 50d Abs 9 S 1 Nr 1 in der europa- und verfassungsrechtlichen Kritik, IStR 2011, 58;
Haase/Dorn, Rätsel um den Anwendungsbereich der jüngeren abkommensrechtlichen Switch-over-Regelungen, IStR 2011, 791;
Pohl, Zur Diskussion des Einkünftebegriffs iSd § 50d Abs 9 EStG, DB 2012, 258;
Lehner, Treaty override im Anwendungsbereich des § 50d EStG, IStR 2012, 389;
Pohl, Ausgewählte Einzelfragen zu § 50d Abs 9 EStG, IWB 2012, 656;
Salzmann, Weitere Treaty overrides aufgrund des AmtshilfeRLUmsG, IWB 2013, 405;
Hagena/Klein, Ergänzungen des § 50d EStG durch das AmtshilfeRLUmsG, ISR 2013, 267;
Gebhardt, Die atomisierende Betrachtungsweise nach § 50d Abs 9 S 4 EStG-E und die Lösung des "wenn vs. soweit"-Problems in § 50d Abs 9 S 1 EStG-E, IStR 2016, 1009;
Bärsch/Böhmer, Internationale Unternehmensbesteuerung in Deutschland nach dem Anti-BEPS-Umsetzungsgesetz, DB 2017, 567;
Kahle/Beinert/Heinrichs, § 50d Abs 9 EStG nach den Änderungen durch das BEPS 1-Gesetz: Die Erosion der Freistellungsmethode schreitet voran, Ubg 2017, 181, 247;
Kahlenberg/Schade, Wirrwarr von bi- und unilateralen Vorbehaltsklauseln zur Beseitigung von Nicht- bzw Minderbesteuerung – Ein Systematisierungsunterfangen, IStR 2018, 218;
Kahlenberg, Hybride Betriebsstätten im Fokus der OECD – Folgerungen aus dem OECD-Bericht zu den sogenannten Branch Mismatches, IStR 2018, 93;
Schnitger, Wann sind Einkünfte eigentlich besteuert?, Festschrift für Jürgen Lüdicke 2019, 553;
Kempf/Loose, Folgewirkungen bei der laufenden Besteuerung aus der Einschränkung der Freistellungsmethode von DBA, ISR 2021, 247.
A. Überblick
Rn. 160
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
In § 50d Abs 9 EStG wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtline (ATAD-Umsetzungsgesetz – ATADUmsG) vom 25.06.2021, BGBl I 2021, 2035, eine Nr 3 angefügt anzuwenden ab 01.07.2021. § 50d Abs 9 EStG idF ATADUmsG lautet wie folgt:
Zitat
„(9) 1Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, so wird die Freistellung der Einkünfte ungeachtet des Abkommens nicht gewährt, soweit
- der andere Staat die Bestimmungen des Abkommens so anwendet, dass die Einkünfte in diesem Staat von der Besteuerung auszunehmen sind oder nur zu einem durch das Abkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden können,
- die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer Person bezogen werden, die in diesem Staat nicht auf Grund ihres Wohnsitzes, ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Sitzes oder eines ähnlichen Merkmals unbeschränkt steuerpflichtig ist, oder
- die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie einer Betriebsstätte in einem anderen Staat zugeordnet werden oder auf Grund einer anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehung die steuerliche Bemessungsgrundlage in dem anderen Staat gemindert wird.
2Nummer 2 gilt nicht für Dividenden, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind, es sei denn, die Dividenden sind bei der Ermittlung des Gewinns der ausschüttenden Gesellschaft abgezogen worden. 3Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie Absatz 8 und § 20 Absatz 2 des Außensteuergesetzes bleiben unberührt, soweit sie jeweils die Freistellung von Einkünften in einem weitergehenden Umfang einschränken. 4Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, nach denen Einkünfte aufgrund ihrer Behandlung im anderen Vertragsstaat nicht von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen werden, sind auch auf Teile von Einkünften anzuwenden, soweit die Voraussetzungen der jeweiligen Bestimmung des Abkommens hinsichtlich dieser Einkunftsteile erfüllt sind.”
Primäre Zielsetzung der in DBA vereinbarten Begrenzung der Besteuerungsrechte ist die Vermeidung internationaler Doppelbesteuerungen. In der deutschen Abkommenspraxis kommt dabei für Einkünfte, die aus einer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland erzielt werden, regelmäßig die Freistellungsmethode zur Anwendung, dh, Deutschland in seiner Rolle als Ansässigkeitsstaat stellt die Einkünfte von der inländischen Besteuerung frei. Nimmt der andere Vertragsstaat jedoch sein Besteuerungsrecht nicht wahr, kann dies dazu führen, dass die Einkünfte weder in dem einen noch in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden (sog doppelte Nichtbesteuerung).
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