Rn. 15
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Er ergibt sich aus dem Zweck der Gesamtregelung über die Aufhebung der Privilegierung der StPfl durch die Vorschriften des Zweiten StÄndG 1971, bei denen nach § 4 Abs 1 S 5 EStG 1969 der Wert des Grund und Bodens bei der Gewinnermittlung außer Ansatz blieb. In Betracht kamen demnach Land- und Forstwirte, Kleingewerbetreibende und selbstständig Tätige (BFH vom 11.03.1992, BStBl II 1992, 797), die ihren Gewinn ermittelten
(1) |
durch Vermögensvergleich nach § 4 Abs 1 EStG, |
(2) |
durch Überschussrechnung nach § 4 Abs 3 EStG, |
(3) |
durch Anwendung der Vorschriften des GDL (G über die Ermittlung des Gewinns aus LuF nach Durchschnittsätzen, hierzu s Rn 18), sowie |
(4) |
solche StPfl, deren Gewinn gem § 162 AO entsprechend den Grundsätzen des § 4 Abs 1 bzw Abs 3 EStG zu schätzen war. |
Nicht anwendbar war § 55 EStG dagegen für Gewerbetreibende, deren Gewinn zum Stichtag 01.07.1970 bzw 15.08.1971 (freiwillig oder auf Grund bestehender Buchführungspflicht) nach § 5 EStG zu ermitteln war, und dies selbst dann, wenn iRd Gewerbebetriebs eine an sich luf Betätigung ausgeübt wurde.
Gleichermaßen nicht anwendbar war die Vorschrift auf im Sonder-BV befindlichen Grund und Boden bei gewerblichen PersGes, weil auch das Sonder-BV in die für die Gesellschaft geltende Gewinnermittlung nach § 5 EStG einzubeziehen ist (BFH vom 11.03.1992, BStBl II 1992, 797). Soweit der BFH im vorstehenden Urt unter Berufung auf den Wortlaut der Vorschrift Zweifel dahingehend zum Ausdruck bringt, dass § 55 EStG generell bei PersGes nicht zur Anwendung käme, weil sich die Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs 1 S 5 EStG 1969 nur auf LuF, Kleingewerbetreibende und selbstständig Tätige bezog, kann hieraus nicht gefolgert werden, dass dies auch für PersGes mit Einkünften aus LuF gilt (Kanzler in H/H/R, § 55 EStG Rz 17 (08/2018)).
Rn. 16
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Nicht anwendbar ist § 55 EStG bei den Überschusseinkünften des § 2 Abs 3 Nr 4–7 EStG, weil Wertveränderungen des Grund und Bodens bei diesen Einkunftsarten grundsätzlich unbeachtlich sind. Gleichwohl kann auch bei der Einkunftsart VuV die Verlustausschlussklausel des § 55 Abs 6 EStG Bedeutung erlangen, nämlich dann, wenn es um die Frage geht, inwieweit eine zB durch Kiesausbeute eingetretene Wertminderung des zum luf BV gehörigen Grundstücks als WK bei den Einkünften aus VuV berücksichtigt werden kann (im Einzelnen s Rn 105).
Rn. 17
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Der Grund und Boden war bei StPfl mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG erstmals in Bilanzen (wertmäßig) auszuweisen, die auf einen Zeitpunkt nach dem 30.06.1970 (LuF) bzw 14.08.1971 (selbstständig Tätige) aufgestellt wurden. Soweit dem StPfl zu diesen Stichtagen (noch) keine Unterlagen zur Ermittlung des Ausgangswerts zur Verfügung standen, war spätestens in Bilanzen, die auf einen Stichtag nach dem 30.12.1973 aufgestellt wurden, ein Ausgangsbetrag (notfalls im Schätzungswege ermittelt) einzustellen.
Rn. 18
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Wurden keine Bücher geführt, war der zum AV zählende Grund und Boden in das nach § 4 Abs 3 S 5 EStG zu führende Verzeichnis aufzunehmen. Entsprechend BMF vom 29.02.1972, BStBl I 1972, 102 Tz 2 Abs 1 hatte die Aufnahme in das Verzeichnis bei nicht buchführenden LuF zum 01.01.1971, bei nicht buchführenden Gewerbetreibenden und nicht buchführenden selbstständig Tätigen zum 15.08.1971 zu erfolgen. Soweit dem StPfl zu diesen Stichtagen (noch) keine Unterlagen zur Ermittlung des Ausgangswerts zur Verfügung standen, galt das vorstehend in s Rn 17 Ausgeführte entsprechend.
Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG ergab sich die Pflicht zur Führung eines sog Grundstücksverzeichnisses unmittelbar aus dem Gesetz, während für LuF mit Gewinnermittlung nach dem damals gültigen GDL (G über die Ermittlung des Gewinns aus LuF nach Durchschnittsätzen; Vorläufervorschrift des erstmals mit Wirkung ab Wj 1974/75 in das EStG aufgenommenen § 13a EStG) eine entsprechende Verpflichtung aus § 8 Abs 2 GDL bzw ab Geltung des § 13a EStG aus § 13a Abs 8 Nr 4 EStG aF bzw § 13a Abs 6 S 2 EStG nF hergeleitet wurde (s BMF vom 14.01.2003, BStBl I 2003, 78 Rz 46). In den genannten Vorschriften ist jeweils geregelt, dass bei der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden die Vorschriften des § 4 Abs 3 iVm § 55 EStG entsprechend anzuwenden sind (aA Ostermeier, StBp 1980, 176).