Rn. 95

Stand: EL 174 – ET: 08/2024

Erwirbt ein Miterbe die Miteigentumsanteile des/der Miterben entgeltlich hinzu, sind die erworbenen Grundstücks-(bruch-)teile mit den anteiligen AK anzusetzen. Eine Mischung des qm-Wertes nach dem doppelten Ausgangsbetrag für die im Erbwege oder in vorweggenommener Erbfolge unmittelbar erworbenen Grundstücksteile mit dem Kaufpreis für die vom Miterben gekauften Grundstücksteile ist nicht zulässig (BFH vom 08.08.1985, BStBl II 1986, 6). Vielmehr sind für beide wieder in einer Hand vereinigten Teile (dem nunmehrigen Grundstück) getrennte (gespaltene) Buchwerte fortzuführen; für die im Erbgang unmittelbar übergegangenen Grundstücksbruchteile die – anteiligen – Werte nach § 55 Abs 13 EStG und für die entgeltlich erworbenen Anteile die tatsächlichen AK. Wegen der Folgerungen, die sich in einem derartigen Fall bezüglich der Verlustausschlussklausel des § 55 Abs 6 EStG ergeben s Rn 104.

 

Beispiel:

Die Landwirte A und B sind zu jeweils 50 % Inhaber eines forstwirtschaftlichen Betriebs. Der Grund und Boden ist nach § 55 Abs 1 und 2 EStG mit EUR 1,02/qm, bei einer Gesamtfläche von 200 ha also mit EUR 2 040 000 bewertet worden. B scheidet aus der Gesellschaft aus und veräußert seinen Anteil an A, der für den Grund und Boden EUR 0,35/qm bezahlt.

B erzielt aus der Veräußerung des Grund und Bodens einen Verlust von insgesamt EUR 670 000, der nach § 55 Abs 6 EStG nicht zu berücksichtigen ist.

A hat neben seinem bisherigen Anteil am Grund und Boden (EUR 1 020 000) die tatsächlichen AK von EUR 350 000 zu aktivieren. Das jeweilige Grundstück setzt sich somit aus 2 Buchwerten zusammen. Die Bildung eines Mischwertes ist unzulässig. Hinsichtlich des anteiligen Buchwerts von EUR 1 020 000 hat A bei künftigen Flächenveräußerungen weiterhin § 55 Abs 6 EStG zu beachten.

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