Rn. 45
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Von § 55 Abs 4 EStG konnte auch luf genutzter Grund und Boden betroffen sein, der bewertungsrechtlich zum maßgeblichen Einsatzstichtag am 01.07.1970 als Grundvermögen bewertet war. Dies war zB der Fall, wenn für luf genutzte Flächen nach ihrer Lage, den im Feststellungszeitpunkt bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen anzunehmen war, dass sie in absehbarer Zeit anderen als luf Zwecken, insb als Bauland, Industrieland oder Land für Verkehrszwecke, dienen konnten (§ 69 BewG).
Ebenso konnten Betriebsleiter- und Altenteilerwohnungen und der dazugehörige Grund und Boden zum Einsatzstichtag als Grundvermögen bewertet sein, wenn beispielsweise der luf Betrieb – ohne dazugehörige Wohnungen – vor dem 01.07.1970 langfristig verpachtet worden war. Gleichwohl gehörten diese Wohnungen und der dazugehörige Grund und Boden ertragsteuerlich zu einem luf BV, solange jedenfalls für den luf Betrieb eine Betriebsaufgabe nach den allg ertragsteuerlichen Grundsätzen noch nicht erklärt worden war.
Rn. 46
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Als Ausgangsbetrag war im Allg der EW vom 01.01.1964 anzusetzen. Bei bebauten Grundstücken war es der Wert, der sich als EW ergeben hätte, wenn das Grundstück unbebaut gewesen wäre. Da dieser Wert nur rechnerisch zu ermitteln war, können dabei aufgetretene evtl Ermittlungsfehler zeitlich unbegrenzt berichtigt werden (Lambrecht in Kirchhof, § 55 EStG Rz 3). Fehlte ein EW auf den 01.01.1964 oder hatte sich der Grundstücksbestand nach dem 01.01.1964, aber vor dem 01.07.1970 verändert, so war der Wert maßgebend, der sich nach dem Bestand vom 01.07.1970 und nach den Wertverhältnissen am 01.01.1964 ergeben hätte. Bewertungsrechtliche Fortschreibungsgrenzen spielten bei dieser fiktiven Bewertung des Grund und Bodens keine Rolle. Die Schätzung eines pauschalen Anteils am EW war nicht zulässig (BMF vom 29.02.1972, BStBl I 1972, 102 Tz 10 Abs 11).
Ein tatsächlich auf den 01.01.1964 festgestellter EW war bindend, Einwendungen gegen ihn konnten nur im EW-Feststellungsverfahren, nicht bei der Ermittlung des Veräußerungs- oder Entnahmegewinns geltend gemacht werden.
Rn. 47–49
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
vorläufig frei