Rn. 280
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Mit dem SeeschifffahrtsanpassungsG wurden auch § 7 S 3 GewStG und § 9 Nr 3 S 5 GewStG geändert. Danach gilt der nach § 5a EStG ermittelte Gewinn als Gewerbeertrag iSd § 7 S 1 GewStG. Der nach § 5a EStG ermittelte Gewinn umfasst
- den pauschal ermittelten Gewinn nach § 5a Abs 1 EStG,
- den hinzuzurechnenden Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs 4 EStG und
- die hinzuzurechnenden Vergütungen iSd § 15 Abs 1 Nr 2 EStG nach § 5a Abs 4a EStG.
Zur Abgrenzung der nicht gewerbesteuerbaren Abwicklung eines nicht begonnenen Betriebs von der Aufnahme einer neuen gewstpfl Tätigkeit bei Veräußerung des Schiffs einer Einschiffsgesellschaft vor seiner Indienststellung vgl BFH vom 03.04.2014, BStBl II 2014, 1000.
Eine Interpretation (Bruns, DStR 2018, 441) des § 7 S 3 GewStG geht in die Richtung, dass die Fiktion des Gewerbeertrags im Jahr der Indienststellung auch alle hinzuzurechnenden Sondervergütungen iSd § 5a Abs 4a S 3 EStG beinhaltet. So wären im Erhebungszeitraum der Infahrtsetzung auch Vergütungen an Mitunternehmer (Sonder-BV I) für eine Bauaufsicht oder für eine vorbereitende Bereederung in den Gewerbeertrag einzubeziehen. Dasselbe würde auch im Erhebungszeitraum der Beendigung der GewStPfl für das Sonder-BV I gelten. Das FG Hamburg vom 04.05.2021, 2 K 61/19 hat sich mit Gerichtsbescheid gegen die Verwaltungsauffassung entschieden (Rev Az IV R 14/21).
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