Rn. 1189

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Der Grundkonzeption nach ist die Einlageregelung auf angeschaffte oder hergestellte WG ausgerichtet. Für den Sonderfall der Einlage eines zuvor aus einem BV entnommenen WG sieht § 6 Abs 1 Nr 5 S 3 EStG vor, dass der Entnahmewert, den das FA angesetzt hatte, an die Stelle der AK oder HK tritt; Vergleichbares gilt für den Zeitpunkt der AK oder HK im Hinblick auf die Fristenregelung in § 6 Abs 1 Nr 5 S 1 Buchst a EStG. Hinsichtlich der Berücksichtigung der AfA innerhalb der Dreijahresfrist gilt S 2 (s Rn 1169).

Die Betriebsaufgabe ist mit der Bewertungsfolge des gemeinen Wertes der Entnahme gleichzustellen (BFH BStBl II 1997, 287).

 

Rn. 1190

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

vorläufig frei

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