Jürgen Dräger, Tobias Müller
Rn. 529
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Gegenüber dem Gebäude selbstständige WG stellen die Außenanlagen mit Hofbefestigung, Kinderspielplatz, Einfriedungen und Umzäunungen dar (BFH BStBl II 1997, 25 zu einer Gartenanlage eines Wohngebäudes); dagegen stellt die Umzäunung eines Mietwohngrundstückes einen Gebäudebestandteil dar (BFH BStBl II 1978, 210). Zum Kinderspielplatz s R 6.4 Abs 2 EStR 2012.
Ladenein- und -umbauten sowie Schaufensteranlagen sind v Gebäude abzutrennende selbstständige WG, sofern sie einen eigenen Rentabilitätsfaktor und bei wirtschaftlicher Betrachtung ein selbstständiges WG darstellen (BFH BStBl II 1975, 510; BFH BStBl III 1965, 291; auch s §§ 4,5 Rn 163a (Briesemeister)).
Ein selbstständiges WG stellen die Bauten auf fremdem Grund und Boden dar, hierzu die Kommentierung unter s §§ 4,5 Rn 182ff (Briesemeister). Eine Sonderform dieser StB-Position stellen die Mietereinbauten und Mieterumbauten dar, die Rspr zu den Bauten auf fremden Grundstücken gilt entsprechend (BFH BStBl II 1997, 774; BFH BStBl II 1997, 533). Die AfA richtet sich nach den für Gebäude geltenden Grundsätzen. Einbauküchen in Mietwohnungen stellen ein einheitliches WG dar, welches über eine Nutzungsdauer von 10 Jahren abzuschreiben ist. Mit Urt v 03.08.2016 ändert der BFH diesbezüglich seine Rspr. Das einheitliche WG "Einbauküche" umfasst insb Spüle, Herd und alle weiteren fest eingebauten elektrischen Geräte (BFH BStBl II 2017, 437). Hinsichtlich der Bewertung (oder zB der Zuordnung zum BV/PV) ist bei selbstständigen WG auf den Raum als Ganzes abzustellen (BFH v 10.10.2017, X R 1/16, DStR 2018, 233). Zur ertragsteuerlichen Behandlung von Mietereinbauten in der Bilanz des Mieters s Philip Nürnberg, DStR 2017, 1719.
Photovoltaikanlagen, die auf dem Dach des Gebäudes angebracht werden, sind selbstständige WG (BFH v 17.10.2013, BStBl II 2014, 372). Sollte diese auf dem Dach eines bisher ausschließlich privat genutzten Gebäudes installiert werden, ist das Gebäude weiterhin dem notwendigen PV zuzuordnen. Die Aufwendungen für eine Dachsanierung anlässlich der Installation einer Photovoltaikanlage sind regelmäßig als gemischt veranlasste Aufwendungen zu behandeln, wobei eine Aufteilung mangels geeigneten Aufteilungsmaßstabes nicht möglich ist (BFH v 16.09.2014, BFH/NV 2015, 324). Sollte die Anlage in das Dach integriert werden, ist diese sog dachintegrierte Photovoltaikanlagen wie ein selbstständiges, bewegliches WG zu behandeln, wobei die Dachkonstruktion weiterhin dem Gebäude zuzurechnen ist (R 4.2 Abs 3 S 4 EStR 2012).