Christiansen, Steuerliche Rückstellungsbildung, Bielefeld 1993, 42;
Günkel/Fenzl, Ausgewählte Fragen zum StEntlG: Bilanzierung und Verlustverrechnung, DStR 1999, 649;
Glade, StEntlG: Einschränkung handelsrechtlich ordnungsmäßiger Rückstellungen als "Steuerschlupflöcher", DB 1999, 400;
Roser/Tesch/Seemann, Grundsätze der Abzinsung von Rückstellungen, FR 1999, 1345;
Hoffmann, Die Auswirkungen des StEntlG 1999/2000/2002 auf die StB, GmbHR 1999, 380;
Hug/Ross/Seidler, Bilanzielle Bewältigung der Rückwirkungsproblematik durch das AltfahrzeugG, DB 2002, 1013;
Brank/Hasenclever, Gegenrechnung von zukünftigen Erlösen bei der Bewertung von Rückstellungen nach BilMoG. Eine Grundsatzfrage diskutiert am Bsp von Rekultivierungsrückstellungen, DStR 2011, 637;
Autenrieth, Vom Vorteil zum steuerlichen Nachteil bei Restrukturierungsrückstellungen, DStR 2015, 1937;
Prinz/Keller, Kein steuerbilanzielles Ende von Restrukturierungsrückstellungen. Entgegen Ziegler/Renner, DStR 2015, 1264, DB 2015, 2224.
Verwaltungsanweisungen:
R 6.11 EStR 2012;
BMF v 05.05.2000, BStBl I 2000, 487 (StEntlG 1999/2000/2002: Steuerliche Behandlung der Schadenrückstellungen);
BMF v 16.08.2000, BStBl I 2000, 1218 (wegen Schadensrückstellungen der Versicherungswirtschaft);
BMF v 23.04.2001, IV A 6 – S 2133–1/01, DB 2001, 1224 (Getränkefachgroßhandel: Rückstellung für die Verpflichtung zum Ausgleich wegen nicht zurückgegebenen Leerguts);
BMF v 20.08.2003, IV A 6 – S 2175–2/03 (Bauwirtschaft: Ermittlung der Pauschalrückstellungen);
BMF v 25.07.2005, BStBl I 2005, 826 (Aufwendungen zur Stilllegung, Rekultivierung und Nachsorge von Deponien);
BMF v 04.10.2005, BStBl I 2005, 916 (Public Private Partnership – PPP: A-Modell: Bau und Unterhaltung öffentlicher Straßen durch private Konzessionsnehmer);
OFD Karlsruhe v 14.03.2006, S 217.5 A – St 116 (Rückstellungen für Rekultivierungsverpflichtungen, Gegenrechnung künftiger Vorteile);
BMF v 08.12.2008, BStBl I 2008, 1013 (Dienstjubiläum, Rückstellung);
OFD Frankfurt v 17.11.2011, S 2137 A – 65 – St 210, BB 2012, 314 (Bilanzsteuerrechtliche Behandlung der Abwasserabgaben nach dem AbwG und der vereinnahmten Beträge für öffentliche Wasserversorgungsanlagen);
OFD Münster, Kurzinfo v 14.09.2012, DB 2012, 2309 (Auswirkungen des BilMoG auf die Steuerbilanz);
BMF v 20.11.2012, BStBl I 2012, 1100 (Rückstellungen für die Betreuung bereits abgeschlossener Versicherungen);
BMF v 07.03.2013, BStBl I 2013, 274 (Steuerliche Gewinnermittlung, Rückstellung wegen zukünftiger Betriebsprüfungen bei Großbetrieben);
LfSt Bayern v 31.01.2014, S 2175.2.1–20/4 St 32 (Einbeziehung von Finanzierungskosten bei der Bemessung der Rückstellung für Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen);
OFD Niedersachsen v 06.02.2017, S 2137–48 – St 221/St 222 (Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums).
Rn. 994
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Die BFH-Rspr – nennenswerte zivilrechtliche existiert nicht – befasst sich weitaus überwiegend mit dem Bilanzansatz (Frage 1 der Skizze in s Rn 991). Sehr selten war bislang die Bewertung vor dem BFH strittig, was sich schon deswegen leicht erklären lässt, weil die häufige Ablehnung eines strittigen Bilanzansatzes durch den BFH die Frage nach der Bewertung obsolet machte.
Für die Zeit vor dem 01.01.1999 bestand kein spezielles steuerliches Bewertungsrecht für Rückstellungen. Die BFH-Urteile zum Ansatz und zur Bewertung dieser Verbindlichkeitsrückstellungen legen deshalb ausschließlich Handelsrecht aus (vielleicht unter fiskalischem Akzent), dürfen jedenfalls nicht als spezielles Steuerrecht (oder als "StB" im Gegensatz zum HGB) verstanden werden)).
Wegen des Erfordernisses der Schätzung innerhalb einer "Bandbreite" (s Rn 985) wird im Schrifttum darüber spekuliert, welcher Wert innerhalb dieser "Bandbreite" dann zu wählen ist. Dabei taucht erneut (zuvor schon beim Bilanzansatz) die "Wahrscheinlichkeit" als Entscheidungskriterium auf. Es geht also darum, innerhalb der genannten Bandbreite den Betrag anzusetzen, dem die höchste "Wahrscheinlichkeit" des Eintretens zukommt. Mindestens in Fällen der Rückstellungsbildung für Einzelsachverhalte (vgl das Bsp in s Rn 991) kann mit dem Begriff der Wahrscheinlichkeit nicht sinnvoll im Hinblick auf eine Quantifizierung gearbeitet werden. Das statistische Gesetz der großen Zahl gilt hier nicht, deshalb sind Wahrscheinlichkeiten in diesen Fällen immer nur persönliche Wertungen. Anders bei der Sammelbewertung für latente Garantiefälle s Rn 1005. Die Schätzungen des Kaufmanns sind auch für die FinVerw verbindlich, sofern sie sich in vertretbarem Rahmen bewegen und den objektiven betrieblichen Gegebenheiten entsprechen (Korn/Strahl in Korn, § 6 EStG Rz 380 (02/2017)). Der geschätzte Betrag wird sich ex post betrachtet immer als falsch herausstellen; gleichwohl ist er "subjektiv" richtig (s §§ 4,5 Rn 531a (Hoffmann)).
Rn. 995
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Die BFH-Rspr zur Rückstellungsbewertung auf Basis der Rechtslage vor 1999 rankte sich immer um die Frage der Berücksichtigung künftiger Kostenentwicklun...