Jürgen Dräger, Tobias Müller
Rn. 1496
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
§ 6 Abs 4 EStG regelt die unentgeltliche Übertragung einzelnen WG mit Ausnahme der Einlage, dh Übertragungen die betrieblich und nicht privat veranlasst sind. Die genannte Rechtsvorschrift ersetzt den bis 1998 gültigen § 7 Abs 2 EStDV aF und weicht dabei nicht ganz unbedeutend von der früheren Rechtsnorm ab. Früher hieß es "aus betrieblichem Anlass … aus einem Betriebsvermögen". An die Stelle dieser Formulierung ist getreten: "außer in den Fällen der Einlage".
Daraus wird zu Recht geschlossen, dass die Übertragung des einzelnen WG nicht über das PV des StPfl gehen darf, in dessen BV das WG letztlich gelangt. Die Überführung des WG erfolgt direkt v Zuwendenden in das BV des Erwerbenden.
Rn. 1497
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
In aller Regel liegt sowohl beim übertragenden Rechtssubjekt als auch beim erwerbenden eine betriebliche Veranlassung vor. Der Gesetzeswortlaut sieht (anders als § 7 Abs 2 EStDV aF) keine betriebliche Veranlassung der Zuwendung vor. Dieser Unterscheidung ist aber kaum Bedeutung beizulegen, denn ohne betriebliche Veranlassung kann man sich eine entsprechende unentgeltliche Zuwendung eigentlich nicht vorstellen.
Für die Prüfung dieser Voraussetzung ist allein die Sichtweise des Empfängers maßgeblich, weil letztlich nur dieser eine Übertragung der WG (Einlage) in sein BV vornehmen kann. Sollte die Zuwendung aus seiner Sicht privat veranlasst sein, so würde die Zuwendung ins PV erfolgen und bei weiterer Überführung ins BV eine Einlage zum Teilwert (s Rn 1132, 1146) erfasst. Sollte das aus betrieblicher Veranlassung erhaltene WG ins PV übernommen werden, wird dies als Entnahme (s Rn 1052, 1071) behandelt.
Erfolgt die Übertragung aus einem PV (zB Gemälde im Privatbesitz), so ist zunächst eine Einlage des Übertragenden in dessen BV mit anschließender Weiterübertragung auf den erwerbenden StPfl in dessen BV anzunehmen.
Rn. 1498
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
§ 6 Abs 4 EStG gilt sowohl für Einzelunternehmer, PersGes als auch KapGes als übertragende als auch empfangende Personen (anderen StPfl). Strittig ist, ob diese Regelung Vorrang vor § 6 Abs 5 EStG hat oder nicht. UE Anwendungsvorrang von § 6 Abs 4 EStG. Dagegen spricht sich zB Krumm in Brandis/Heuermann, § 6 EStG Rz 1807 (05/2023) für einen Anwendungsvorrang von § 6 Abs 5 S 3 Nr 1 bis 3 EStG als speziellere Norm aus.
Rn. 1499
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
vorläufig frei
Rn. 1500
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Die Regelung findet nur Anwendung bei Übertragung einzelner WG, wobei auf die Betrachtungsweise des Zuwendenden abzustellen ist. Erforderlich ist die Verschaffung des wirtschaftlichen Eigentums. Das WG muss direkt in das WG des anderen StPfl übertragen werden, ansonsten ggf § 11d EStDV. Aufgrund der notwendigen Abgrenzung zur Übertragung von Sachgesamtheiten ergibt sich ein unterschiedlicher Anwendungsbereich zB zu § 6 Abs 3 EStG.
Rn. 1501
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Da die Übertragung unentgeltlich erfolgen muss, auch keine Überschneidungen mit (zu weiten Teilen) § 6 Abs 5 und 6 EStG. Die Beurteilung der Unentgeltlichkeit erfolgt nach der Trennungstheorie, wonach die Anschaffung aus Sicht des Erwerbers in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil aufgeteilt wird. Auf den unentgeltlichen Anteil findet Abs 4 und auf den entgeltlichen Abs 1 des § 6 EStG Anwendung, so dass der Erwerber zum einen den gemeinen Wert und zum anderen das geleiteste Entgelt als AK anzusetzen hat. Nicht unter § 6 Abs 4 EStG fällt nach dem Wortlaut der Regelung die Einlage iSd § 4 Abs 1 S 8 EStG, dh die Fälle, in denen der Begünstigte das unentgeltlich erhaltene WG aus seinem PV ins BV einlegt. Sollte hingegen der Zuwendende zunächst das WG in sein BV einlegen und sodann unentgeltlich in das BV des Begünstigten übertragen, ist § 6 Abs 4 EStG eröffnet. Die offene und verdeckte Einlage fallen nicht unter § 6 Abs 4 EStG.
Rn. 1502
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Der praktische Anwendungsbereich der Rechtsvorschrift ist nicht allzu groß. Der Grund liegt darin, dass im Geschäftsleben in aller Regel nichts unentgeltlich übertragen wird. Als Bsp verbleiben deshalb:
- Werbegeschenke,
- Schmiergelder sowie
- Sperrmüll, Schrott und Altkleider etc, die von Privatleuten ohne besonderes Entgelt erworben werden,
- Unterstützungsmaßnahmen anlässlich der Corona-Krise (vgl OFD Frankfurt/M v 03.01.2022, S 0170 A – 085 – St 53), sofern eine Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme, eine Zuwendung an Geschäftspartner oder eine sonstige Zuwendung aus dem BV erfolgt, wird diese beim Empfänger nach § 6 Abs 4 EStG als BE mit dem gemeinen Wert angesetzt.
Die materielle (steuerliche) Auswirkung dieser unentgeltlichen Erwerbe reduziert sich noch weiter deswegen, weil die betreffenden Gegenstände, auch wenn sie mit dem gemeinen Wert beim erwerbenden Unternehmen anzusetzen sind, gleich wieder in den Produktionsprozess oder Wareneinsatz gelangen oder als geringwertige Anlagegüter abzuschreiben sind.
Rn. 1503
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Die Rechtsfolge beim Erwerber ist die Einbuchung mit dem gemeinen ...