Rn. 191
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Nach § 62 Abs 2 Nr 1 EStG erhält ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer Kindergeld, wenn er eine Niederlassungserlaubnis besitzt. Die Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) stellt nach dem am 01.01.2005 in Kraft getretenen AufenthG den stärksten Aufenthaltstitel dar. Sie wird unbefristet erteilt und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit), A 4.3.1 DA-KG 2021; dies folgt bis zum 29.02.2020 aus § 9 Abs 1 S 2 AufenthG und ab dem 01.03.2020 aus § 4a Abs 1 S 1 AufenthG. Für den Ausländer besteht ein Rechtsanspruch auf die zeitlich und räumlich unbeschränkte Niederlassungserlaubnis, wenn er die in § 9 Abs 2–4 AufenthG genannten Voraussetzungen erfüllt.
- Er muss seit 5 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein,
- über einen gesicherten Lebensunterhalt verfügen,
- mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweisen; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
- Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet dürfen nicht entgegenstehen.
- Dem Ausländer muss ferner die Beschäftigung erlaubt sein, sofern er ArbN ist, oder er muss über eine Erlaubnis für eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit verfügen sowie
- einen Integrationsnachweis erbringen. Dies setzt ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet sowie
- ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen voraus.
Abweichend von § 9 Abs 2 AufenthG kann eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 21 Abs 4 S 2 AufenthG nach 3 Jahren erteilt werden, wenn der Ausländer die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht hat und der Lebensunterhalt des Ausländers und seiner mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch ausreichende Einkünfte gesichert ist und die Voraussetzung des § 9 Abs 2 S 1 Nr 4 AufenthG vorliegt.
Fachkräften kann eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c AufenthG (geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz v 15.08.2019, BGBl I 2019, 1307, anzuwenden ab dem 01.03 2020) unter den dort genannten Voraussetzungen erteilt werden (vgl A 4.3 S 1 DA-KG 2021). Eine Niederlassungserlaubnis kann auch nach § 23 Abs 2 AufenthG (Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen), § 26 Abs 3 u 4 AufenthG (längerer Besitz einer Aufenthaltserlaubnis), § 28 Abs 2 AufenthG (Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft, § 31 Abs 3 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten), § 35 Abs 1 AufenthG ( eigenständiges unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder), § 38 Abs 1 Nr 1 AufenthG (Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche) erteilt werden.
Für Zeiträume bis zum 29.02.2020 konnte eine Niederlassungserlaubnis auch nach § 18 Abs 4a AufenthG (Beamtenverhältnis über drei Jahre), § 18b AufenthG (Absolventen deutscher Hochschulen), § 19 AufenthG (Hochqualifizierte), § 19a Abs 6 AufenthG (Inhaber einer blauen Karte EU) erteilt werden.
Rn. 191a
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Der Niederlassungserlaubnis ist ab dem 01.01.2020 nach § 62 Abs 2 Nr 1 EStG eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU gemäß § 9a AufenthG gleichgestellt, (A 4.3.1 DA-KG 2021). Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.
Nach § 9a Abs 2 AufenthG ist einem Ausländer eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nach Art 2 Buchst b der Richtlinie 2003/109/EG zu erteilen, wenn er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält. Ferner müssen die weiteren Voraussetzungen nach § 9a Abs 2 S 1 Nr 2–6 AufenthG gegeben sein. Der Lebensunterhalt des Ausländers und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, muss durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert sein, der Ausländer muss über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügen, Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet dürfen nicht entgegenstehen, und der Ausländer muss über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit i...