Rn. 31
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
§ 62 EStG ist zusammen mit den anderen Vorschriften des X. Abschnitts durch das JStG 1996 v 11.10.1995, BGBl I 1995, 2970) in das EStG eingefügt worden.
Rn. 32
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Durch das 1. SGB III ÄndG v 16.12.1997 (BGBl I 1997, 2970) hat § 62 Abs 2 S 2 Hs 2 EStG eine Änderung insoweit erfahren, als der Begriff der Beitragspflicht in Angleichung an das SGB III und an die übrigen Bücher des SGB durch den Begriff der Versicherungspflicht ersetzt worden ist. Dies hat Auswirkungen auf diejenigen Personen, die wegen des Bezugs von Entgeltersatzleistungen nicht der Beitragspflicht unterliegen, wohl aber in einem Versicherungspflichtverhältnis stehen. Der Kreis der Anspruchsberechtigten hat sich aufgrund der Änderung des § 62 Abs 2 S 2 Hs 2 EStG erweitert.
Das ZuwanderungsG v 20.06.2002 (BGBl I 2002, 1946), das § 62 Abs 2 EStG (Anspruch auf Kindergeld von Ausländern) geändert hat, ist durch das BVerfG v 18.12.2002, 2 BvF 1/02, NJW 2003, 339für verfassungswidrig und nichtig erklärt worden.
Das Dritte Gesetz über moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v 23.12.2003 (BGBl I 2003, 2848) hat § 62 Abs 2 S 2 EStG an das geänderte SGB III dadurch redaktionell angepasst, dass die Bezeichnung "Bundesanstalt" durch "Bundesagentur" ersetzt wurde.
Das ZuwanderungsG v 30.07.2004 (BGBl I 2004, 1950) hat mit Geltung ab dem VZ 2005 (§ 52 Abs 61a S 1 EStG) in § 62 Abs 2 EStG idF des Gesetzes v 30.07.2004 (BGBl I 2004, 2970) eine Neuregelung für die Kindergeldberechtigung von Ausländern vorgenommen. Erforderlich ist danach der Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis, die in § 62 Abs 2 S 2–4 EStG genannt ist. Die im bisherigen AuslG enthaltenen vier Arten der Aufenthaltsgenehmigung sind auf zwei Aufenthaltstitel reduziert worden, nämlich die (befristete) Aufenthaltserlaubnis und die (unbefristete) Niederlassungserlaubnis.
Nach der Entscheidung des BVerfG v 06.07.2004, 1 BvR 2515/95, BFH/NV 2005 Beilage 2, 114, BVerfGE 111, 176, die die Vorschrift des § 1 Abs 3 BKGG aF für verfassungswidrig erklärt hat, hat der Gesetzgeber § 62 Abs 2 EStG durch das Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss v 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2915) erneut geändert.
Rn. 33
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Die Richtlinie 2011/98/EU v 13.12.2011, die bis zum 25.12.2013 in nationales Recht umzusetzen war, regelt in Art 12 Abs 1 Buchst e, dass Drittstaats-ArbN beim Anspruch auf Familienleistungen das Recht auf Gleichbehandlung mit deutschen Staatsangehörigen haben (BZSt v 29.12.2013, BStBl I 2013, 1505), ausführlich dazu s Rn 262.
Rn. 34
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Das Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften v 02.12.2014 (BGBl I 2014, 1922) hat § 62 Abs 1 S 2 u S 3 EStG eingefügt. Nach § 62 Abs 1 S 2 EStG hat der Kindergeldanspruch nach § 62 Abs 1 S 1 EStG zur weiteren Voraussetzung, dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene ID-Nr (§ 139b AO) identifiziert wird. Nach § 62 Abs 1 S 3 EStG wirkt die nachträgliche Vergabe der ID-Nr auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 S 1 EStG vorliegen.
Rn. 35
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Das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch v 11.07.2019 (BGBl I 2019, 1066) hat durch Art 9 Abs 6 in § 62 EStG den Abs 1a eingefügt. Dadurch werden Bürgerinnen und Bürger, die aus Mitgliedsstaaten der EU oder des EWR nach Deutschland ziehen, in den ersten 3 Monaten Ihres Aufenthalts grds vom Kindergeldbezug ausgeschlossen, es sei denn sie sind erwerbstätig. Nach Ablauf des Zeitraums von 3 Monaten gilt der Ausschluss vom Kindergeldbezug weiterhin, falls das Aufenthaltsrecht nur zum Zwecke der Arbeitsuche besteht und die Betroffenen auch vorher kein Freizügigkeitsrecht besessen haben. Damit haben arbeitsuchende EU/EWR Bürger für die gesamte Dauer der Arbeitsuche keinen Anspruch auf Kindergeld. Gemäß § 62 Abs 1a S 5 EStG hat die Familienkasse, sofern sie die Kindergeldfestsetzung nach § 62 Abs 1a S 4 EStG ablehnt, ihre Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen. Die Familienkasse hat die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht wird (§ 62 Abs 1a S 6 EStG).
Rn. 35a
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Das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) hat durch Art 2 Nr 28 in § 62 Abs 2 EStG die Nr 4 mWv 01.01.2020 eingefügt (ab dem 01.03.2020 als Nr 5). Danach erhält ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer Kindergeld auch dann, wenn er eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d AufenthaltG in Verbindung mit § 60a 2 S 3 AufenthaltG besitzt. Eine Beschäftigungsduldung, die für die Dauer von zweieinhalb Jahren erteilt wird, wird nur gewährt, wenn der Drittstaatsa...