Rn. 150

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Vorschrift betrifft nur leibliche Eltern oder Adoptiveltern, da nur bei diesen die Haushaltszugehörigkeit des Kindes keine selbstständige Anspruchsvoraussetzung bildet, Wendl in H/H/R, § 64 EStG Rz 16 (Juni 2020). Hat eine der in § 64 Abs 2 EStG genannten Personen (Eltern, Pflegeeltern oder Großeltern) das Kind in seinen Haushalt aufgenommen, erhält sie das Kindergeld. Ist das Kind nicht in einen Haushalt aufgenommen, erhält derjenige das Kindergeld, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.

 

Rn. 151

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Unter einer Unterhaltsrente ist eine Geldrente iSd § 1612 BGB (laufender regelmäßiger Barunterhalt) zu verstehen, BFH vom 16.12.2003, VIII R 67/00, BFH/NV 2004, 934; BFH vom 28.10.2004, VIII B 253/04, BFH/NV 2005, 346. Auch ein Kostenbeitrag für die Unterbringung eines Kindes in einer Pflegeeinrichtung kann eine Unterhaltsrente darstellen, BFH vom 28.04.2016, III R 30/15, BFH/NV 2016, 1272. Unterhaltszahlungen, die um Jahre verspätet erfolgen, bleiben außer Betracht, BFH vom 05.11.2015, III R 57/13, BStBl II 2016, 403.

Nachträglich erbrachte Unterhaltsleistungen wirken sich auf die Bestimmung des Unterhaltsberechtigten grds nicht aus, BFH vom 28.10.2005, III B 107/05, BFH/NV 2006, 549; BFH vom 05.11.2015, III R 57/13, BStBl II 2016, 403; BFH vom 28.04.2016, III R 30/15, BFH/NV 2016, 1272. Auf die Gründe für die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht kommt es nicht an (BFH vom 15.07.2010 III R 89/09, BStBl II 2013, 695). Fraglich ist, ob auch Unterhaltszahlungen, die der Unterhaltsverpflichtete jeweils um wenige Wochen oder Monate verspätet leistet, nicht zu berücksichtigen sind, BFH vom 05.11.2015, III R 57/13, BStBl II 2016, 403.

Nach FG RP vom 14.11.2013, 6 K 2678/12, soll eine Unterhaltsgewährung auch dann vorliegen, wenn der Vater von seinem Konto die monatlichen Unterhaltszahlungen an das Kind überweist, die Mittel dafür aus einer auf den Namen des Kindes als Berechtigten abgeschlossenen Ausbildungsversicherung stammen, deren Beiträge allein der Vater gezahlt hatte, und die Versicherungssumme im Einvernehmen mit dem Kind an den Vater ausgezahlt wurde mit der Maßgabe, dass das Geld für die monatlichen Unterhaltszahlungen zu verwenden ist. Dem ist zuzustimmen, da der Vater durch die Erbringung der Beiträge der wirtschaftlich Belastete ist; unerheblich ist hingegen, dass das Kind Berechtigter der Ausbildungsversicherung gewesen ist und gegen den Vater einen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme hatte.

Die Erbringung von Sach- und Betreuungsleistungen (Überlassung einer Wohnung, Alimentation des Enkels) bleibt ohne Berücksichtigung, A 26 Abs 1 S 4 DA-KG 2023; FG Köln vom 31.08.2000, 2 K 6067/99, EFG 2001, 297; Wendl in H/H/R, § 64 EStG Rz 16 (Juni 2020). Ebenso bleiben einmalige oder gelegentliche höhere finanzielle Zuwendungen außer Betracht, vgl A 26 Abs 1 S 3 DA-KG 2023; BFH vom 05.11.2015, III R 57/13, BStBl II 2016, 403.

Unberücksichtigt bleiben auch regelmäßige Unterhaltszahlungen, die in größeren Zeitabständen als einem Monat geleistet werden, BFH vom 11.10.2018, III R 45/17, BStBl II 2019, 323. Diese Zahlungen können zwar als Rente verstanden werden, sie werden aber nicht gemäß § 1612 Abs 1 S 1 und Abs 3 BGB "monatlich im Voraus" geleistet; für eine Berücksichtigung regelmäßiger Zahlungen, die in größeren Zeitabständen als einem Monat geleistet werden, hingegen Wendl in H/H/R, § 64 EStG Rz 16 (Juni 2020).

 

Rn. 152

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Fraglich ist, ob auch die Leistung eines größeren Geldbetrages, der sich als eine im Voraus für einen längeren Zeitraum erbrachte Unterhaltsleistung erweist, zu berücksichtigen ist, so Wendl in H/H/R, § 64 EStG Rz 16 (Juni 2020); dies ist zu verneinen. Etwas anderes wird nur dann anzunehmen sein, wenn es sich aufgrund der vom Leistenden getroffenen Leistungsbestimmung um Vorauszahlungen auf eine laufende Unterhaltsrente handelt.

 

Rn. 153

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Leistet nur ein Elternteil Barunterhalt, kommt es auf dessen Höhe nicht an, vgl Wendl in H/H/R, § 64 EStG Rz 16 (Juni 2020).

 

Rn. 154–164

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

vorläufig frei

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