Rn. 165
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen und zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält derjenige Berechtigte das Kindergeld, der dem Kind die höchste laufende Unterhaltsrente zahlt. Gelegentliche höhere Zuwendungen bleiben dabei außer Betracht, vgl FG Köln vom 31.08.2000, 2 K 6067/99, EFG 2001, 278. Dabei kommt es darauf an, wer durch die Unterhaltsrente finanziell höher belastet ist. Das von einem Elternteil an das Kind weitergeleitete Kindergeld soll deshalb bei der Feststellung der höheren Unterhaltsrente außer Betracht bleiben, A 26 Abs 1 S 5 DA-KG 2023; BFH vom 02.06.2005, III R 66/04, BStBl II 2006, 184.
Wendl in H/H/R, § 64 EStG Rz 16 (Juni 2020) weist zutreffend darauf hin, dass die BFH-Rspr durch die veränderte Rechtslage überholt ist. Das Kindergeld wird unterhaltsrechtlich nicht mehr auf die Unterhaltszahlungen beider Elternteile je zur Hälfte angerechnet, gemäß § 1612b Abs 1 S 1 Nr 2, S 2 BGB mindert es vielmehr bereits den Barbedarf des Kindes in voller Höhe. Dies hat zur Folge, dass das Kindergeld den Elternteilen je nach deren Leistungsfähigkeit bzw deren Haftungsanteilen in unterschiedlichem Umfang zugute kommt und deshalb bei der Feststellung der höheren Unterhaltsrente zu berücksichtigen ist. Die Familienkasse sowie das FG haben von Amts wegen zu ermitteln, wer die höchste Unterhaltsrente gezahlt hat, BFH vom 20.04.2005, III B 177/04.
Nachträglich erbrachte Unterhaltsleistungen finden keine Berücksichtigung, BFH vom 28.10.2005, III B 107/05, BFH/NV 2006, 549.
Zahlt nur ein Elternteil Barunterhalt, steht ihm das Kindergeld zu.
Rn. 166
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt, bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhält (§ 64 EStG Abs 3 S 3 EStG); dies gilt nach A 26 Abs 2 S 3 DA-KG 2023 auch für Fälle, in denen keiner der Berechtigten Unterhalt zahlt. Die einvernehmlich Berechtigtenbestimmung ist nur in diesem Fall möglich, BFH vom 02.06.2005, III R 66/04, BStBl II 2006, 184, ansonsten ist eine einvernehmliche Regelung oder ein Beschluss des Familiengerichts ohne Wirkung, FG Münster vom 23.03.2007, 4 K 1807/05 Kg, EFG 2007, 1177. Wird eine Berechtigtenbestimmung in diesem Fall nicht getroffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Antragsberechtigten (§ 64 Abs 3 S 4 EStG iVm § 64 Abs 2 S 3 und 4 EStG).
Im elektronischen Antragsverfahren soll es auch in den Fällen, in denen gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt werden, ausreichen, dass nur einer der Berechtigten einen nach Maßgabe des § 87a Abs 6 AO authentifizierten Antrag stellt und bestätigt, dass er sowohl zum vorrangig Berechtigten als auch zum Antragsteller erklärt worden ist, A 26 Abs 2 S 4 DA-KG 2023, ausführlich dazu s Rn 72.
Nach A 26 Abs 2 S 5 DA-KG 2023 soll eine getroffene Berechtigtenbestimmung nicht dadurch gegenstandslos werden, dass einer der Berechtigten einmalig oder gelegentlich Unterhalt in geringerer Höhe zahlt. Diese verwaltungspraktische Auffassung berücksichtigt allerdings das Monatsprinzip nicht hinreichend, so dass die Berechtigtenbestimmung in diesem Fall hinfällig wird mit der Folge, dass es nach Maßgabe der Grundsätze in BFH vom 11.10.2018, III R 45/17, BStBl II 2019, 323 Rz 16 jeweils zu einem Berechtigtenwechsel nach § 64 Abs 3 S 2 EStG kommen müsste, so Wendl in H/H/R, § 64 EStG Rz 17 (Juni 2020).
Rn. 167
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Zahlt von mehreren Berechtigten keiner dem Kind eine Unterhaltsrente, können die Berechtigten – seit dem VZ 2000 – ebenfalls den Empfänger des Kindergelds bestimmen, s Rn 2. Treffen die Berechtigten in diesem Fall keine Bestimmung, bedarf es ebenfalls einer Entscheidung des Familiengerichts, auf Antrag eines Antragsberechtigten.
Rn. 168–188
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vorläufig frei