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Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Aus § 68 Abs 1 S 1 EStG ergibt sich die Verpflichtung, desjenigen, der Kindergeld beantragt oder erhält, Änderungen in den für die Leistungen erheblichen Verhältnissen oder bzgl solcher Verhältnisse, über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen.
Aus § 68 Abs 1 S 2 EStG ergibt sich die Verpflichtung eines Kindes, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, auf Verlangen der Familienkasse an der Aufklärung des für die Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalts mitzuwirken.
Aus § 68 Abs 3 EStG ergibt sich die Verpflichtung der die das Kindergeld auszahlenden Stelle, auf Antrag des Berechtigten eine Bescheinigung über das für das Kj ausgezahlte Kindergeld zu erteilen.
Aus § 68 Abs 4 S 1 EStG ergibt sich die Berechtigung der Familienkassen dazu, den Stellen, die die Bezüge im öffentlichen Dienst anweisen, den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt durch automatisierte Abrufverfahren zu übermitteln oder Auskunft über diesen Sachverhalt zu erteilen.
§ 68 Abs 4 S 2 EStG enthalt eine Ermächtigung, die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf, durch Verordnung festzulegen.
§ 68 Abs 5 S 1 EStG ermächtigt die Familienkassen zur Erfüllung der in § 31a Abs 2 AO genannten Mitteilungspflicht bestimmten, in § 68 Abs 5 EStG genannten Leistungsträgern den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt durch automatisierte Abrufverfahren bereitzustellen.
In § 68 Abs 5 S 2 EStG befindet sich die Ermächtigung für das BMF mit Zustimmung des BR zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach § 68 Abs 5 S 1 EStG die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf, festzulegen.
§ 68 Abs 6 S 1 EStG ermächtigt die Familienkassen, den zuständigen öffentlichen Stellen eines Mitgliedstaates der EU den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt zur Prüfung und Bemessung der in Art 3 Abs1 Buchst j iVm Art 1 Buchst z VO (EG) Nr 883/2004 v 29.04.2004 durch automatisierte Abrufverfahren bereitzustellen. Dies dient nach der BT-Drucks 19/8691 zu Art 9 Nr 6 Buchst b (S 73, 74) dazu, ergänzend zum elektronischen Datenaustausch auf europäischer Ebene den zuständigen öffentlichen Stellen eines Mitgliedsstaats die Möglichkeit eines unmittelbaren Datenabrufs einzuräumen.
In § 68 Abs 6 S 2 EStG findet sich die Ermächtigung für das BMF durch Rechts-VO ohne Zustimmung des BR zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach § 68 Abs 6 S 1 EStG die Voraussetzungen festzulegen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf.
§ 68 Abs 7 S 1 EStG ermächtigt die Datenstelle der Rentenversicherung dazu, den Familienkassen in einem automatisierten Abrufverfahren die zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld nach § 62 Abs 1a u 2 EStG erforderlichen Daten zu übermitteln, dabei findet § 79 Abs 2 SGB X entsprechende Anwendung.
§ 68 Abs 7 S 2 EStG ermächtigt die Träger der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch dazu, den Familienkassen in einem automatisierten Abrufverfahren die zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld nach § 62 erforderlichen Daten zu übermitteln.
In § 68 Abs 7 S 3 EStG befindet sich die Ermächtigung für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechts-VO mit Zustimmung des BR die Voraussetzungen für das Abrufverfahren und Regelungen zu den Kosten des Verfahrens nach § 68 Abs 7 S 2 EStG festzulegen.