Rn. 1

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

§ 69 S 1 EStG begründet für das BZSt hinsichtlich der in § 139b Abs 3 Nr 1, 3, 5, 8 und 14 AO genannten Daten eine Datenübermittlungspflicht gegenüber der zuständigen Familienkasse zum Zwecke der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezugs von Kindergeld.

 

Rn. 2

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

§ 69 S 2 EStG bestimmt, dass die für ein Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, beim BZSt gespeicherten Daten auf Anfrage auch den FA zur Verfügung gestellt werden.

 

Rn. 3

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Gem § 69 S 3 EStG unterrichtet das BZSt die zuständige Familienkasse über die Vergabe einer neuen ID-Nr bei der Geburt eines Kindes und teilt die Daten der Personen mit, für die ein Kinderfreibetrag für dieses Kind eingetragen wurde.

 

Rn. 4–8

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

vorläufig frei

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