Rn. 44

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Gem § 139b Abs 3 Nr 11 AO speichert das BZSt für jede natürliche Person, so auch für ein Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, die zuständige FinBeh. Auf Anfrage des zuständigen FA übermittelt das BZSt ab dem 01.01.2024 diesem die beim BZSt für ein Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, gespeicherten Daten, die in § 139b Abs 3 Nr 1, 3, 5, 8 und 10 AO genannt sind. Dies betrifft auch die gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift (§ 139b Abs 3 Nr 10 AO), nicht aber den Tag des Ein- oder Auszugs (§ 139b Abs 3 Nr 14 AO).

Durch die auf Anfrage durch das BZSt übermittelten Daten erkennt das zuständige FA, ob und für welchen Zeitraum für ein Kind von einer Familienkasse Kindergeld festgesetzt worden ist. Diese Information ist für die FA hilfreich bei der Gewährung der Freibeträge nach § 32 Abs 6 EStG (BT-Drucks 20/3879, 98).

 

Rn. 45

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Eine Datenabfrage durch das zuständige FA darf allerdings nur dann erfolgen, wenn die Abfrage für die Gewährung von Freibeträgen nach § 32 Abs 6 EStG erforderlich ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn das Kindergeld bei der Günstigerprüfung nach § 31 EStG günstiger ist als die Kinderfreibeträge und sich auch keine anderen steuerlichen Auswirkungen (zB beim SolZ oder beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) ergeben (BT-Drucks 20/3879, 98).

 

Rn. 46–52

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

vorläufig frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge