Rn. 9

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Das StUmGBG vom 23.06.2017 (BGBl I 2017, 1682) hat mit § 69 S 1 EStG in den Fällen, in denen ein Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, ins Ausland verzogen ist oder von Amts wegen von der Meldebehörde abgemeldet worden ist, für das BZSt die Verpflichtung zur Datenübermittlung an die zuständige Familienkasse begründet. § 69 EStG in der am 01.01.2018 geltenden Fassung war gem § 52 Abs 49a S 8 idF des Art 7 Nr 6 Buchst c StUmgBG bzw § 52 Abs 49a S 10 EStG erst ab dem 01.11.2019 anzuwenden.

 

Rn. 10

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Art 4 Nr 14 des JStG 2022 vom 16.12.2022 (BGBl I 2022, 2294) hat die Verpflichtung des BZSt zur Datenübermittlung nach § 69 S 1 EStG an die zuständige Familienkasse auf alle Fälle erweitert, in denen sich der Wohnsitz eines Kindes, für das Kindergeld gezahlt wird, ändert. Ferner sind in § 69 S 2 und S 3 EStG weitere Regelungen zur Datenabfrage durch die FA beim BZSt und zur Datenübermittlung durch das BZSt an die Familienkassen eingefügt worden, s Rn 2 und Rn 3.

 

Rn. 11–19

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

vorläufig frei

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