Rn. 152
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Laut R 6a Abs 11 S 2 EStR 2012 kann statt des vertraglich vereinbarten Pensionsalters von einem höheren Pensionsalter für die Bemessung der Teilwertprämie ausgegangen werden, wenn mit einer Beschäftigung des ArbN bis zu diesem höheren Alter gerechnet werden kann (erstes Wahlrecht).
Rn. 153
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Laut R 6a Abs 11 S 7 EStR 2012 ist das erste Wahlrecht in der Bilanz des Wj auszuüben, in dem mit der Bildung der Pensionsrückstellung begonnen wird. Hiergegen ist einzuwenden, dass ein ArbG wohl erst in den letzten Jahren vor Erreichen des Pensionsalters zutreffend beurteilen kann, ob der ArbN über das vertraglich vereinbarte Pensionsalter tätig sein wird (Heubeck, § 6a EStG Rz 390ff).
Die getroffene Wahl gilt laut R 6a Abs 11 S 10 EStR 2012 auch für später zugesagte Erhöhungen der Pensionsleistungen sowie für weitere Versorgungszusagen zu Gunsten des Versorgungsberechtigten einschließlich Entgeltumwandlungsversorgung (§ 1 Abs 2 Nr 3 BetrAVG).
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