Rn. 154
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Laut R 6a Abs 11 S 3 EStR 2012 kann bei der Ermittlung des Teilwerts der Pensionsanwartschaften mit Rücksicht auf § 6 BetrAVG als Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls anstelle des vertraglichen Pensionsalters der Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angenommen werden (zweites Wahlrecht). Denn gemäß § 6 BetrAVG können ArbN ihre Betriebsrente bereits vor dem vertraglich vereinbarten Pensionsalter abrufen, falls sie zu diesem Zeitpunkt schon eine vorgezogene Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. S hierzu Höfer/de Groot/Küpper, BetrAVG Bd I Arbeitsrecht, § 6 Rz 61 (März 2023) die Tabelle und dort "Altersrente für langjährig Versicherte, Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Altersrente für Frauen, Altersrente wegen Arbeitslosigkeit/Altersteilzeitarbeit".
Rn. 155
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Aufgrund von Art 1 RRG 1999 (von 16.12.1997, BGBl I 1997, 2998) und Art 1 KorrekturG (von 19.12.1998, BGBl I 1998, 3843) galt grds für Männer und Frauen als frühestes Pensionsalter das vollendete 62. Lebensjahr (§ 36 SGB VI). Abweichend hiervon gilt (vgl §§ 236ff SGB VI)
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bei Versicherten der Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1948 grundsätzlich |
Alter 63 |
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bei Frauen der Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1951 |
Alter 60 |
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bei Schwerbehinderten |
Alter 60 |
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bei Versicherten der Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1951, |
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- die bei Vollendung des 60. Lebensjahres arbeitslos sind und innerhalb von 1 1/2 Jahren zuvor insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene ArbN des Bergbaus bezogen haben
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Alter 60 |
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- die nach Vollendung des 55. Lebensjahres 24 Kalendermonate Altersteilzeit ausgeübt haben
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Alter 60 |
Stand bei einem Versicherten der Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1951 aufgrund seines erreichten Alters oder nach den vertraglichen Vereinbarungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw bei Übergang in die Altersteilzeit fest, dass er bei Vollendung des 60. Lebensjahres nicht die Voraussetzungen für den Bezug der vorzeitigen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (1 Jahr Arbeitslosigkeit) oder nach Altersteilzeitarbeit (2 Jahre Altersteilzeitarbeit) erfüllen konnte, erhöhte sich die Altersgrenze von 60 Jahren entsprechend.
Mit dem Inkrafttreten des Rentenversicherungs-AltersgrenzenanpassungsG vom 20.04.2007 (BGBl I 2007, 554) sind die vorab genannten Alter für den frühesten Bezug der gesetzlichen Rente erneut ab dem 01.01.2008 geändert worden. Ab dann gilt bei der
- Altersrente für langjährig Versicherte (§§ 36, 236 SGB VI) Alter 63
- Altersrente für Frauen bis Geburtsjahrgang 1951 (§ 237a SGB VI) Alter 60
- Rente für Schwerbehinderte stufenweise Anhebung (§§ 37, 236a SGB VI) Alter 60–62
- Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Altersteilzeit (§ 237 SGB VI) stufenweise Anhebung Alter 60–63.
S im Einzelnen Höfer/de Groot/Küpper, BetrAVG Bd I Arbeitsrecht, § 6 Rz 26 ff und die Tabelle in § 6 Rz 61 (März 2023).
Rn. 156
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Wenn das Unternehmen bereits von dem zweiten Wahlrecht Gebrauch gemacht hat, ist es nach Auffassung der FinVerw auch künftig an diese Entscheidung gebunden und hat bei der weiteren Ermittlung des Teilwerts von dem neuen frühestmöglichen Pensionsalter auszugehen (R 6a Abs 11 S 9 EStR 2012).
Rn. 157
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Das BMF vom 29.12.1997, BStBl I 1997, 1023 hatte für den Wechsel des rechnungsmäßigen Pensionsalters aufgrund des RRG 1999 einen Übergangszeitraum gewährt. Das geänderte frühestmögliche Pensionsalter war einheitlich für alle Pensionsverpflichtungen des Unternehmens spätestens in der ersten Bilanz des Wj zu berücksichtigen, das nach dem 30.06.1998 endete. Damit war es möglich, in der Bilanz zum 31.12.1997 entweder das frühestmögliche Pensionsalter nach dem Wachstums- und BeschäftigungsförderungsG vom 25.09.1996 oder das frühestmögliche Pensionsalter aufgrund des RRG 1999 anzusetzen.
Unzulässig war es aber, das frühestmögliche Pensionsalter nach dem RRG 1999 auch dann zu berücksichtigen, wenn in dem vorangegangenen Wj nicht das damals geltende frühestmögliche Pensionsalter gewählt wurde. Ein StPfl, der bei der Ermittlung des Teilwerts einer Pensionsanwartschaft bereits bisher vom zweiten Wahlrecht Gebrauch gemacht hatte, war und ist an diese Entscheidung gebunden (R 41 Abs 12 S 13 EStR 2012).
Rn. 158
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Die FinVerw verlangt nicht, dass bei der Ausübung des zweiten Wahlrechts geprüft wird, ob der einzelne ArbN die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente erfüllen wird (R 6a Abs 11 S 5 EStR 2012). Eine Einzelprüfung ist auch dann nicht geboten, wenn nur eine geringe Zahl von Verpflichtungen zu bewerten ist.
Rn. 159
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Das zweite Wahlrecht kann auch dann ausgeübt werden, wenn für die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft gemäß § 2 Abs 1 BetrAVG, also für einen arbeitsrechtlichen Zweck, die Regelaltersgrenze iSd SGB V...