Tobias Müller, Dr. Katrin Dorn
Rn. 233
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
§ 6b Abs 2 EStG regelt die Ermittlung des Veräußerungsgewinns. Diese Regelung definiert den diesen als den Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt, mit dem das veräußerte WG im Zeitpunkt der Veräußerung anzusetzen gewesen wäre. Dieser Betrag kann nur positiv sein.
1. Berechnungsschema
Rn. 234
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Der Veräußerungsgewinn errechnet sich nach § 6b Abs 2 EStG nach Maßgabe der folgenden Parameter:
|
Veräußerungspreis |
./. |
Veräußerungskosten |
./. |
Buchwert |
= |
Veräußerungsgewinn |
2. Der Veräußerungspreis
Rn. 235
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Der Veräußerungspreis entspricht dem Wert der Gegenleistung für das übertragene WG, das der Veräußerer vom Erwerber oder von einem Dritten erhält.
Im Falle eines Tausches entspricht der Veräußerungspreis dem gemeinen Wert des hingegebenen WG im Veräußerungszeitpunkt (BFH BStBl II 1983, 303).
Auch ein als "Entschädigungsprovision" bezeichneter Teil des Kaufpreises für den Verkauf des unbebauten Grund und Bodens stellt einen Veräußerungspreis als Entgelt für die Möglichkeit, auf der Fläche eine Windenergieanlage zu betreiben, dar (BFH v 10.03.2016, BStBl II 2016, 984; s ausführlich Schiessl, StuB 2016, 567).
Bei Veräußerung eines Betriebes oder Teilbetriebes (Sachgesamtheit) ist der Kaufpreis auf die einzelnen übertragenen WG aufzuteilen. Es handelt sich um das gleiche Problem der Kaufpreisallokation wie umgekehrt beim Erwerber (s § 6 Rn 185ff (Dräger/Dorn/Hoffmann)).
Stundungs- und Verzugszinsen, die der Erwerber zu bezahlen hat, gehören nicht zum Veräußerungspreis (so zu Recht Strahl in Korn, § 6b EStG Rz 19 (05/2002)).
Bei Bezahlung in Kaufpreisraten ist eine Abzinsung vorzunehmen; als Zinssatz kann nach § 12 Abs 3 S 2 BewG ein solcher von 5,5 % angewandt werden.
Rn. 236
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Begünstigt nach § 6b EStG ist jedoch nur der Veräußerungsgewinn, der durch die Veräußerung des WG entsteht. Nicht begünstigt sind Gewinne, die anlässlich der Veräußerung (als eine Art Folgewirkung) entstehen, wie zB Veräußerung eines Grundstücks und Erhalt einer Ertragswertentschädigung für die Beeinträchtigung seines Restbetriebs. In einem solchen Fall findet § 6b EStG lediglich für Entschädigung für das Grundstück Anwendung (BFH v 22.01.2004, IV R 32/03, BFH/NV 2004, 1092; so Schiessl in Brandis/Heuermann, § 6b EStG Rz 174 (12/2023)).
Rn. 237
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Eine Rücklage nach § 6b EStG (ggf iVm § 6c EStG) kann rückwirkend auch gebildet werden, wenn sich der Veräußerungspreis in einem späteren VZ erhöht und dadurch erstmals ein Veräußerungsgewinn entsteht. In dem Streitfall änderte sich aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses die Höhe des Gewinns aus der in 2007 erfolgten Veräußerung, so dass aufgrund der Besteuerung nach dem Zuflussprinzip nach § 6c EStG über die Frage, ob und in welchem Umfang eine Rücklage wirksam gebildet worden sei, erstmals und ausschließlich in dem ESt-Bescheid verbindlich zu entscheiden ist, in dem sich die Bildung, Auflösung oder teilweise Übertragung der Rücklage auf ein Reinvestitionsobjekt erstmalig gewinnwirksam auswirke, dh im Streitfall in 2009 (BFH v 10.03.2016, IV R 41/13, BStBl II 2016, 984; vgl dazu auch Weiss, BB 2019, 1133).
Rn. 238–239
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
vorläufig frei
3. Veräußerungskosten
Rn. 240
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Hierzu gehören die unmittelbar mit dem Veräußerungsvorgang verursachten Kosten, soweit diese – ausnahmsweise – vom Veräußerer zu tragen sind, wie zB
- Notariats- und Grundbuchgebühren,
- Beratungskosten,
- Maklerprovisionen,
- GrESt,
- außerdem Reisekosten im Zusammenhang mit der Veräußerung,
nicht aber Gemeinkosten (so Strahl in Korn, § 6b EStG Rz 20 (05/2002) und die GewSt auf den Veräußerungsgewinn (BFH v 27.10.1977, IV R 60/74, BStBl II 1978, 100).
Rn. 241–243
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
vorläufig frei
4. Buchwert
Rn. 244
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Als Buchwert gilt der Betrag, der für das veräußerte WG im Zeitpunkt der Veräußerung anzusetzen gewesen wäre. Deshalb sind zeitanteilig planmäßige Abschreibungen und Sonderabschreibungen bis auf den Veräußerungszeitpunkt weiterzurechnen. Auf diesen Zeitpunkt sind auch etwaige Wertaufholungen nach § 6 Abs 1 Nr 1 S 4 oder § 7 Abs 1 S 7 EStG (s § 6 Rn 505ff (Dräger/Dorn)) vorzunehmen (R 6b.1 Abs 2 EStR 2012).
Damit erfolgt die Ermittlung des nach § 6b EStG übertragbaren Gewinns nach einem fiktiven Buchwert, wobei alle Bewertungsregelungen des § 6 EStG zu beachten sind (wie zB Regelung zur Teilwertaufholung, vgl BFH v 09.11.2017, IV R 19/14, BFHE 260, 121, allerdings keine teilweise Steuerbefreiung der fiktiven Wertaufholung nach § 3 Nr 40 Buchst a EStG, Urt ausführlich anhand des Sachverhaltes mit Berechnungen dargestellt bei Prinz/Ludwig, FR 2019, 495: Veräußerung zum Verkehrswert EUR 500, Buchwert EUR 300, Kapitalbereinigungen EUR 100, Höhe der Rücklage EUR 100, da der Buchwert um EUR 100 zu korrigieren ist, dh Ermittlung eines "fiktiven Buchwerts").
Rn. 245
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
vorläufig frei
5. Nachträgliche Änderung des Veräußerungspreises
Rn. 246
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Nachträgliche Minderung...