Tobias Müller, Dr. Katrin Dorn
Rn. 301
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Zu den Übertragungsmöglichkeiten s Rn 262 f und zu Rechtsfolgen s Rn 100. Erfolgt die Ersatzbeschaffung in Anteilen an KapGes, ist der volle (steuerfreie und stpfl s Rn 294) Veräußerungsgewinn von den AK der neu erworbenen Beteiligung abzuziehen. So wird dann bei einer späteren Weiterveräußerung der Ersatzbeschaffung (Beteiligung) die anteilige Erfassung des Veräußerungsgewinns gewährleistet.
Rn. 302
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Beispiel 1 (in Anlehnung an Strahl in Korn, § 6b EStG Rz 71f (09/2002)):
Einzelunternehmer V veräußert eine Beteiligung mit einem Gewinn von EUR 700 000. Die Ersatzbeschaffung in eine Beteiligung erfolgt zu AK von EUR 800 000. Die Übertragung des Veräußerungsgewinns von EUR 700 000 ist mit EUR 500 000 (Höchstbetrag s Rn 291) auf diese AK vorzunehmen. Der Buchwert beträgt dann EUR 300 000.
Bei späterer Weiterveräußerung der ersatzbeschafften Beteiligung zu angenommen EUR 1 Mio entsteht ein Veräußerungsgewinn von EUR 700 000, der mit EUR 420 000 stpfl ist. Dieser Gewinn setzt sich zusammen aus EUR 200 000 an Wertzuwachs der Anteile für die Ersatzbeschaffung und EUR 500 000 aus dem übertragenen Veräußerungsgewinn der Alt-Beteiligung, davon 60 % = EUR 420 000.
Die Übertragung des Veräußerungsgewinns kann auch auf Gebäude und bewegliches AV erfolgen (s Rn 262). Dann kann nur der stpfl Teil des Veräußerungsgewinns betreffend die Beteiligung an der KapGes auf das ersatzbeschaffte Gebäude übertragen werden, also höchstens EUR 300 000 pa.
Rn. 303
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vorläufig frei
Rn. 304
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Beispiel 2:
In Abwandlung des Bsp unter s Rn 302 erfolgt die Ersatzbeschaffung in ein Gebäude zu EUR 800 000. Von den AK können EUR 300 000 abgezogen werden, Buchwert des ersatzbeschafften Gebäudes also EUR 500 000.
Bei späterer Weiterveräußerung zu angenommen EUR 1 Mio entsteht (ohne Berücksichtigung der AfA) ein Veräußerungsgewinn von EUR 500 000. Hinzu kommt der im Teileinkünfteverfahren zu versteuernde Veräußerungsgewinn für die KapGes-Beteiligung iHv EUR 200 000 (der den Freibetrag von EUR 500 000 übersteigende Betrag: stpfl EUR 120 000).
Insgesamt versteuert der V also EUR 620 000.
Rn. 305
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Bei der buchmäßigen Abwicklung einschließlich der Rücklagenbildung, -übertragung und -auflösung ist immer mit dem steuerlichen Buchwert zu rechnen, also nicht etwa eine "Teilung" nach dem Grundkonzept des Teileinkünfteverfahrens vorzunehmen.
Rn. 306–309
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
vorläufig frei