Rn. 6

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Die Rücklage war gewinnerhöhend aufzulösen, soweit das WG, aus dessen Bewertung sich der in die Rücklage eingestellte Gewinn ergeben hat, aus dem BV ausgeschieden ist. Die Rücklage war spätestens am Schluss des fünften nach dem 31.12.1998 endenden Wj (also am Schluss des nach dem am 31.12.2003 endenden Wj) gewinnerhöhend aufzulösen (§ 6d Abs 1 S 2, 3 EStG sowie Art 43 Abs 1 S 3 EGHGB).

 

Rn. 7

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Wegen Zeitablaufs der Vorschrift wird § 6d EStG nicht mehr ausführlicher kommentiert. Hierzu s Schrifttum vor Rn 1.

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