a) Allgemeines
Rn. 178
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Für den Absetzungszeitraum enthält § 7 Abs 1 EStG in
- S 1 die allg Aussage: die Gesamtdauer der Verwendung des WG muss mehr als ein Jahr umfassen (s Rn 178ff); zur Spezialregelung der AfaA s Rn 248 ff
- S 2 eine Spezialregelung für das BV: Es entscheidet die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (s Rn 190ff)
- S 3 eine Spezialregelung für die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebes (s Rn 200ff)
- S 4 ist eine Spezialregelung für die AfA bei unterjähriger Anschaffung/Herstellung (s Rn 210ff)
b) Die Mindestnutzungsdauer
Rn. 179
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Nutzungsdauer ist der Zeitraum, in dem ein WG erfahrungsgemäß verwendet oder genutzt werden kann (BFH BStBl II 2011, 709). Das AfA-Volumen kann nur verteilt werden, wenn die Gesamtdauer der Verwendung/Nutzung mehr als ein Jahr umfasst (§ 7 Abs 1 S 1 EStG). Gemeint ist damit ein Kj mit 12 Monaten oder 365/366 Tagen (BFH BStBl II 1994, 232 mit Anm Bordewin, NWB F 17, 1323; H 7.4 EStH 2020 "Nutzungsdauer"; Kulosa in Schmidt, § 7 EStG Rz 28, 40. Aufl 2021). Ist die zu erwartende Nutzungsdauer geringer, braucht der StPfl das WG nicht in der Bilanz anzusetzen, damit ist es auch nicht abschreibbar. Die AK/HK des WG sind dann sofort abziehbare BA/WK (BFH BStBl II 1994, 232).
c) Die Höchstnutzungsdauer
Rn. 180
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Mit "Gesamtdauer der Verwendung/Nutzung" ist der Zeitraum gemeint, in dem das WG "voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt oder verwendet werden kann" (vgl § 11c Abs 1 EStDV,//Zimmermann/Dorn/Nasouhi, NWB 11/2021, 762). Diese Gesamtdauer kann durch folgende drei Komponenten bestimmt sein (BFH BStBl II 2011, 696; 2011, 709):
Komponente |
Art der Nutzungsdauer |
Stichwort |
Behandlung in Rn |
Nr 1 |
Technische |
Verschleiß, Verbrauch |
s Rn 182 |
Nr 2 |
Wirtschaftliche |
Rentabilität |
s Rn 183 ff |
Nr 3 |
Rechtliche |
Rechtsmacht |
s Rn 187 ff |
d) Die Einzelheiten der Berechnung
da) Allgemeines
Rn. 181
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Die Nutzungsdauer ist aus der Sicht des Anschaffungs- oder Herstellungsdatums zu schätzen. Gemeint ist der Zeitraum, in dem das WG erfahrungsgemäß verwendet oder genutzt werden kann (BFH BStBl II 1998, 59; 2011, 696; 2011, 709). Dabei sind wie bei der Feststellung der Mindestnutzungsdauer die vorliegenden Erfahrungen (§ 7 Abs 1 S 1 EStG: "erfahrungsgemäß") auszuwerten. Maßgeblich ist zunächst die Sicht des StPfl, der die bei ihm vorliegenden Verhältnisse am besten kennt (BFH BStBl III 1958, 229; 1958, 291). Seine Sicht muss jedoch mit allg geltenden Erfahrungssätzen vereinbar sein.
Rn. 181a
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Dies bedeutet:
- Ausgangspunkt: technische Nutzungsdauer (s Rn 182)
- Ist die wirtschaftliche Nutzungsdauer vorrangig? (s Rn 183)
- Konkurrenz zwischen technischer und wirtschaftlicher Nutzungsdauer (s Rn 184f)
- Wer trägt die Feststellungslast? (s Rn 186)
- Ausnahmsweise Maßgeblichkeit der rechtlichen Nutzungsdauer? (s Rn 187–189).
db) Die technische Nutzungsdauer
Rn. 182
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Auszugehen ist von der technischen Nutzungsdauer (BFH BStBl II 1998, 59; 2011, 696; FG Sachsen DStRE 2012, 529 rkr). Sie umfasst den Zeitraum, in dem sich das WG technisch verbraucht (BFH BStBl II 2011, 696; 2011, 709; FG Sachsen DStRE 2012, 529 rkr). Sie ist unter der Annahme zu schätzen, dass das WG in dem Umfang, in dem es zunächst genutzt werden soll, über den Gesamtzeitraum der Nutzung eingesetzt werden wird. Weiterhin ist zu unterstellen, dass das WG laufend instandgehalten werden wird. Abweichende Annahmen sind zu begründen. Beabsichtigt der StPfl, das Absetzungsobjekt vorzeitig zu zerstören (abzureißen), so ist dieser Umstand bei der Schätzung der Nutzungsdauer zunächst unbeachtet zu lassen (BFH BStBl II 1982, 385; H 7.4 EStH 2020 "Nutzungsdauer").
Kriterien für die technische Nutzungsdauer sind der Verschleiß des WG zB durch Verwitterung, Rost, Fäulnis (Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 276).
dc) Die wirtschaftliche Nutzungsdauer
Rn. 183
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Die technische Nutzungsdauer tritt als Berechnungsgrundlage zurück, wenn die wirtschaftliche Nutzungsdauer zu beachten ist. Diese wirtschaftliche Nutzungsdauer umfasst den Zeitraum, in dem das WG rentabel genutzt werden kann (BFH BStBl II 2011, 696; 2011, 709). Eine wirtschaftliche Abnutzung setzt voraus, dass das WG vor dem technischen Verschleiß erfahrungsgemäß wirtschaftlich sinnvoll nicht mehr anderweitig genutzt oder verwertet werden kann, dh objektiv wirtschaftlich wertlos wird (BFH BStBl II 1998, 59 2011, 696; 2011, 709; FG Sachsen DStRE 2012, 529 rkr).
Eine solche wirtschaftliche Wertlosigkeit liegt nicht vor, wenn das WG zwar im Betrieb nicht mehr entsprechend der ursprünglichen Zweckbestimmung rentabel nutzbar ist, aber durch seine Veräußerung sich noch erhebliche Erlöse erzielen lassen (BFH BStBl II 1998, 59 für gewerblich vermietete Kfz, die idR nach 2–3-jähriger Nutzung zu einem 50 % der AK übersteigenden Preis veräußert werden – diese können nicht in 3 Jahren abgeschrieben werden).
dd) Konkurrenz zwischen wirtschaftlicher und technischer Nutzungsdauer
Rn. 184
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Entsprechen sich technische und wirtschaftliche Nutzungsdauer nicht, kann sich der StPfl auf die ihm günstigere Alternative berufen...