Rn. 288

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

§ 7 Abs 2 S 3 EStG idF 2. Corona-SteuerhilfeG verweist zum anderen auch auf § 7a Abs 8 EStG. Das bedeutet, dass (wie auch schon zur Zeit der degressiven Afa bei Anschaffung/Herstellung 2009/2010) die degressive AfA nur gewährt wird, wenn der StPfl diese WG in ein "besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis" aufnimmt, das Folgendes enthält:

  • Tag der Anschaffung/Herstellung
  • Betrag der AK/HK
  • betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des WG
  • Höhe der jährlichen AfA-Beträge.
 

Rn. 289

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Das Verzeichnis braucht jedoch nicht geführt werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind (§ 7 Abs 2 S 3 EStG idF 2. Corona-SteuerhilfeG iVm § 7a Abs 8 S 2 EStG). Bei einer EDV-Buchführung mit einem Anlagenprogramm ist dies heutzutage wohl stets der Fall. Man hätte sich die Vorschrift daher sparen können.

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