Rn. 497
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Zur AfS ist der StPfl nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Dies folgt aus der Formulierung "ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden."
Dagegen spricht nicht § 7 Abs 6 Hs 2 EStG, der davon spricht, AfS seien "zulässig". Dies bezieht sich nur auf das "Wie", dh die Methode der Abschreibung (nach Maßgabe des Substanzverzehrs statt linear), nicht auf das "Ob".
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