Rn. 250

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Verkürzt eine außergewöhnliche Abnutzung nur die Nutzungsdauer des WG, bedarf es keines besonderen Instruments, um dies zu berücksichtigen: Denn § 7 Abs 1 S 1 EStG verlangt nicht, an der einmal prognostizierten Nutzungsdauer festhalten zu müssen. Daher können besondere Ereignisse Anlass geben, die ursprüngliche Nutzungsdauer neu zu bestimmen.

 

Rn. 251

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Dann bestimmt sich die weitere AfA nach der Formel

 
  Restwert = neuer AfA-Betrag pa
  Restnutzungsdauer

dh, die Absetzungsbeträge für die verbleibenden Nutzungsjahre werden gleichmäßig erhöht. Zu einer einmaligen zusätzlichen AfA im Jahr der Neufestsetzung der Nutzungsdauer kommt es nicht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge