Rn. 250
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Verkürzt eine außergewöhnliche Abnutzung nur die Nutzungsdauer des WG, bedarf es keines besonderen Instruments, um dies zu berücksichtigen: Denn § 7 Abs 1 S 1 EStG verlangt nicht, an der einmal prognostizierten Nutzungsdauer festhalten zu müssen. Daher können besondere Ereignisse Anlass geben, die ursprüngliche Nutzungsdauer neu zu bestimmen.
Rn. 251
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Dann bestimmt sich die weitere AfA nach der Formel
Restwert | = neuer AfA-Betrag pa | |
Restnutzungsdauer |
dh, die Absetzungsbeträge für die verbleibenden Nutzungsjahre werden gleichmäßig erhöht. Zu einer einmaligen zusätzlichen AfA im Jahr der Neufestsetzung der Nutzungsdauer kommt es nicht.
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