a) Die Fälle gewöhnlicher Absetzungen
Rn. 23
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Dazu folgende Übersicht über die unterschiedlichen Begrifflichkeiten in Handels- und Steuerrecht:
Das Handelsrecht unterscheidet folgende Abschreibungsarten:
1 Der Oberbegriff im Steuerrecht dafür ist "gewöhnliche" Abschreibungen, er entspricht der "planmäßigen" im Handelsrecht (Schubert/Andrejewski in Beck'scher Bilanzkommentar, 12. Aufl 2020, § 253 HGB Rz 220, dh, die Abschreibung ist im Voraus festgelegt ("Abschreibungsplan").
Rn. 24
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
vorläufig frei
b) Wichtige Eckpunkte für die gewöhnlichen Absetzungen
Rn. 25
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Übersicht zu wichtigen Eckpunkten für die einzelnen Formen der "gewöhnlichen" Abschreibungen:
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Lineare Abschreibung |
Degressive Abschreibung |
Leistungsabschreibung |
Ausgangswert = AfA-Bemessungsgrundlage |
Stets erforderlich |
Stets erforderlich |
Stets erforderlich |
AfA-Satz |
Steht von vornherein fest |
Steht von vornherein fest |
Steht nicht von vornherein fest, sondern schwankt |
AfA-Beginn |
Muss feststehen |
Muss feststehen |
Muss feststehen |
AfA-Ende |
Steht von vornherein fest, ermittelt sich durch fortlaufende Saldierung des AfA-Betrages von der AfA-Bemessungsgrundlage |
Steht erst fest, wenn StPfl zu linearer Abschreibung wechselt (zulässig, § 7 Abs 3 EStG), weil die degressive unendlich lang ist |
Steht von vornherein fest, da Gesamtleistungsdauer ermittelt werden muss |
c) Der Grundsatz der Stetigkeit
Rn. 26
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Der einmal eingeschlagene AfA-Plan ist grds unverändert fortzuführen. Das folgt aus der in § 7 EStG vorgeschriebenen gleichmäßigen Kostenverteilung, die mit dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit zusammenhängt (§ 252 Abs 1 Nr 6 HGB: "…sind beizubehalten", gehört zu den GoB).
d) Die Änderungen des Absetzungsplans
Rn. 27
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Die Planmäßigkeit der gewöhnlichen Absetzungen schließt nicht aus, dass es im Laufe der Absetzungsperiode zu einer Planänderung kommen kann.
Rn. 28
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Beispiele:
- Der StPfl wechselt von degressiver zu linearer Abschreibung (§ 7 Abs 3 EStG, soweit zeitlich anwendbar wegen Zusammenhangs mit § 7 Abs 2 EStG, s Rn 2c, 33, 277ff).
- Die AfA-Bemessungsgrundlage ändert sich wegen vorgenommener Teilwertabschreibungen oder nachträglicher AK/HK.
- Der %-Satz ändert sich wegen verringerter betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer.
- Der Gesamtleistungsumfang muss bei der Leistungsabschreibung (§ 7 Abs 1 S 6 EStG) neu geschätzt werden.