Rn. 246
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Der StPfl kann die Leistungs-AfA nehmen, er muss nicht (Wahlrecht, s Rn 2a, 2b). Der StPfl kann aber jederzeit, sofern nicht völlig willkürlich, von der Leistungs-AfA (erstmals oder wieder) zur AfA nach § 7 Abs 1 S 1 EStG übergehen (glA Kulosa in Schmidt, § 7 EStG Rz 175, 40. Aufl 2021; Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 321).
Rn. 247
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Ist das betreffende WG in einem Wj nicht beansprucht worden, entfällt die AfA, dh bei mehrjähriger Nichtbeanspruchung auch für mehrere Jahre. Ob im letzteren Fall noch der StPfl die Abschreibung mit Hinweis darauf, er habe die Leistungs-AfA gewählt, verweigern kann, ist zweifelhaft, da mE der Verteilungsfunktion des § 7 Abs 1 S 1 EStG zuwiderlaufend.
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