Rn. 329

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Das Gebäude muss "standfest" sein, dh darf nicht einstürzen, wenn die als Betriebsvorrichtungen anzusehenden Bauwerksteile entfernt werden (BFH BStBl II 1969, 612; Tz 2.7 Erlass betreffend Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen, BMF v 05.06.2013, BStBl I 2013, 734). Dies bedeutet:

Betriebsvorrichtung

Das Merkmal "standfest" ist insb zu prüfen bei Bauwerken, bei denen die Umschließungen ihre Standfestigkeit durch Bauteile wie Fundamente, Mauervorlagen und Verstrebungen erhalten, die auch einer Betriebsvorrichtung dienen. Standfest ist eine Umschließung auch sonst, wenn sie sich auf Teile der Betriebsvorrichtung stützt und wenn die Teile bei einer Beseitigung der Betriebsvorrichtung stehen bleiben können und bei einer anderen Nutzung der Umschließung nicht im Weg stehen.

Gleiches gilt, wenn ein Auswechseln der Betriebsvorrichtung unter vorübergehender Abstützung der Umschließung leicht möglich ist (zB wenn Mittelstützen, auf denen Betriebsvorrichtungen stehen, bei einem etwaigen Abbruch der Betriebsvorrichtungen ohne weiteres unterfangen werden können). Zur Betriebsvorrichtung auch s Rn 326 am Anfang und BMF v 05.06.2013, BStBl I 2013, 734.

Kesselanlage

Umschließungen und Überdachungen, die ausschließlich auf Betriebsvorrichtungen gegründet sind, sind nicht standfest genug, ebenso wenig Umschließungen, die nur als äußere Verkleidungen ausgeführt und an der Betriebsvorrichtung unmittelbar befestigt oder aufgehängt sind (zB bei modernen Kesselanlagen).

Mischfall

Bestehen die Außenwände eines Bauwerks zT aus Umwandungen einer Betriebsvorrichtung, die einen selbstständigen, vertikal abgrenzbaren Teil des gesamten Bauwerks darstellen, ist das Bauwerk durch eine gedachte Trennlinie in einen Gebäudeteil und in einen Betriebsvorrichtungsteil aufzuteilen (BFH BStBl III 1965, 220).

Silobau

Die Standfestigkeit ist auch besonders zu prüfen bei Bauwerken, deren Außenwände aus Teilen von Betriebsvorrichtungen gebildet werden (zB Silobauten). Die Standfestigkeit hängt hier idR davon ab, ob die Außenwandflächen der als Gebäude anzusehenden Bauwerksteile oder die Außenwandflächen, die notwendiger Bestandteil der Betriebsvorrichtung sind, überwiegen.

Bestehen die Außenwände überwiegend aus Umwandungen der Betriebsvorrichtungen, ist das Bauwerk eine Betriebsvorrichtung (BFH BStBl II 1969, 517); machen die Umwandungen der Betriebsvorrichtung nur einen geringeren Teil der gesamten Außenwände aus, ist das gesamte Bauwerk, wenn die sonstigen Gebäudemerkmale vorliegen, als Gebäude zu behandeln.

Traglufthalle

Traglufthallen sind nicht ausreichend standfest und damit keine Gebäude.

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