Rn. 241

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

§ 70 Abs 4 EStG, der mit Wirkung ab dem 01.01.2002 in das Gesetz eingefügt worden ist, beinhaltete eine spezialgesetzliche Korrekturvorschrift, die auf das Überschreiten bzw Nichtüberschreiten des Grenzbetrags nach § 32 Abs 4 EStG beschränkt war. Die Regelung galt nur für Kindergeldzeiträume bis einschließlich des Jahres 2011, ausführlich dazu s Rn 1 aE.

Der Gesetzgeber wollte sicherstellen, dass eine Kindergeldfestsetzung für ein volljähriges Kind auch nach Ablauf des Kj korrigiert werden kann, soweit die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes abweichend von der durch die Familienkasse getroffenen Prognoseentscheidung den Grenzbetrag übersteigt bzw nicht übersteigt. § 70 Abs 4 EStG aF war damit zu Gunsten wie zu Lasten des Kindergeldberechtigten anwendbar.

 

Rn. 242–280

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

vorläufig frei

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