Rn. 48
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Wird die Festsetzung, aus der sich der Kindergeldanspruch ergibt, nicht innerhalb von 2 Monaten nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung des Kindergeldes mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben oder geändert, hat die Familienkasse die vorläufig eingestellte Zahlung des Kindergeldes unverzüglich nachzuholen. Die vorläufige Einstellung der Zahlung des Kindergeldes ist somit auf einen Zeitraum von 2 Monaten begrenzt. Innerhalb dieses Zeitraums muss die Familienkasse über die rückwirkende Aufhebung oder Änderung der Kindergeldfestsetzung entscheiden, da ansonsten die vorläufig eingestellte Kindergeldzahlung unverzüglich nachzuholen wäre. Nach V 23.3 Abs 4 S 2 DA-KG 2021 ist zutreffend als Zeitpunkt der vorläufigen Einstellung der Zahlung des Kindergeldes der Tag anzusehen, an dem erstmals eine Auszahlung des Kindergeldes zu einem turnusmäßigen Auszahlungstermin nicht erfolgt, Avvento in Kirchhof/Seer, § 71 EStG Rz 7 (21. Aufl); ähnlich Wendl in H/H/R, § 71 EStG Rz 14 (April 2020): der Tag, welcher durch seine Zahl dem letzten regulären Auszahlungstermin im Vormonat entspricht.
Die zugrunde liegende Festsetzung wird nur dann innerhalb der Zweimonatsfrist geändert bzw aufgehoben, wenn der Bescheid über die Aufhebung bzw Änderung der Kindergeldfestsetzung dem Berechtigten innerhalb der Zweimonatsfrist bekannt gegeben wird. Der entsprechende Aufhebungs- bzw Änderungsbescheid wird erst mit der Bekanntgabe wirksam (§ 124 Abs 1 S 1 AO). Erfolgt die Bekanntgabe des Änderungs- bzw Aufhebungsbescheids im Inland durch die Post mit einfachem Brief, gilt zwar die Bekanntgabefiktion des § 122 Abs 2 AO, so dass bei Bekanntgabe im Inland per einfachem Brief die Absendung drei Tage vor Fristablauf ausreicht.
Es steht jedoch zu erwarten, dass sich einige Kindergeldberechtigte dahin einlassen werden, dass ihnen der entsprechende Änderungs- bzw Aufhebungsbescheid nicht zugegangen sei. Die Familienkassen unterliegen somit im Falle der Bekanntgabe der Änderungs- bzw Aufhebungsbescheide per einfachem Brief durch die Post dem Risiko, die vorläufig eingestellte Zahlung des Kindergeldes unverzüglich nachholen zu müssen, wenn sie nicht den Nachweis führen können, dass der Aufhebungs- bzw Änderungsbescheid dem Berechtigten bekannt gegeben worden ist. Dies dürfte es in derartigen Fällen, insbesondere in den Fällen des Leistungsmissbrauchs, angeraten sein lassen, die Zustellung des Änderungs- bzw Aufhebungsbescheids per Postzustellungsurkunde vorzunehmen.
Rn. 49
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Ergibt die – nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung des Kindergeldes erfolgte – nähere Überprüfung des Sachverhalts, dass kein Änderungs- bzw Aufhebungsbescheid zu ergehen hat, hat die Familienkasse die vorläufig eingestellte Zahlung des Kindergeldes unverzüglich nachzuholen. Gleiches gilt, wenn die nähere Aufklärung des Sachverhalts und die Bescheiderteilung nicht innerhalb von 2 Monaten nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung des Kindergeldes erfolgen konnten.
Die Familienkasse hat die vorläufig eingestellte Zahlung des Kindergeldes nach Ablauf der Zweimonatsfrist unverzüglich, dh innerhalb von drei Werktagen (Wendl in H/H/R, § 71 EStG Rz 14 (April 2020) nachzuholen. Dabei soll es nach V 23.3 Abs 4 S 4 DA-KG 2021 es ausreichen, dass die Nachzahlung spätestens an dem nach Fristablauf nächstmöglichen Auszahlungstermin erfolgt. Soweit mit dem nächstmöglichen Auszahlungstermin der nächste turnusmäßige Auszahlungstermin gemeint sein sollte, stellt dies keine unverzügliche Nachholung der vorläufig eingestellten Zahlung dar, Avvento in Kirchhof/Seer, § 71 EStG Rz 7 (21. Aufl).
Rn. 50–59
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
vorläufig frei