Rn. 112
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Die Besoldungsstelle zahlt das Kindergeld nach § 72 Abs 7 S 2 EStG aus der von ihr insgesamt einbehaltenen LSt; die an das FA abzuführenden LSt-Beträge vermindern sich also um das ausgezahlte Kindergeld (vgl O 2.12 S 1 DA-KG 2023), ohne dass dadurch für den jeweiligen Berechtigten eine Minderung der bei der Veranlagung zur ESt anrechenbaren LSt-Beträge (§ 36 Abs 2 S 2 Nr 2 EStG) eintritt, Nolde, FR 1995, 845, 850.
Die Entnahme ist nicht auf die aus dem LSt-Einbehalt beim jeweiligen Kindergeldberechtigten verfügbaren Beträge beschränkt, sondern aus dem gesamten LSt-Aufkommen der Besoldungsstelle vorzunehmen. Dazu gehört die an das FA insgesamt abzuführende LSt iSd § 41a Abs 1 S 1 Nr 2 EStG, über den Wortlaut des § 72 Abs 7 S 2 EStG hinaus also nicht nur die einzubehaltende LSt, sondern auch die nach den §§ 40–40b EStG zu übernehmende pauschale LSt. Dafür spricht auch § 72 Abs 7 S 3 EStG, wonach die Besoldungsstelle einen Erstattungsanspruch beim FA nur geltend machen kann, wenn das ausgezahlte Kindergeld die insgesamt abzuführende LSt übersteigt, Wendl in H/H/R, § 72 EStG Rz 38 (06/2020); Janda in K/S/M, § 72 EStG Rz G 3 (06/2022).
Rn. 113
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Das ausgezahlte Kindergeld ist – ggf nach Saldierung mit zurückgeforderten Kindergeldbeträgen – von der Besoldungsstelle in der nächsten LSt-Anmeldung gesondert abzusetzen, vgl dazu FG Köln vom 02.10.2009, 5 K 1023/2006, EFG 2010, 435. Nächste LSt-Anmeldung ist diejenige, mit der die LSt angemeldet wird, aus der das Kindergeld entnommen wurde. Die Absetzung muss ab 01.01.2019 (vgl Art 11 Abs 3 des Gesetzes vom 08.12.2016, BGBl I 2016, 2835) unter Angabe des in § 72 Abs 1 EStG genannten Familienkassenschlüssels erfolgen, um eine missbräuchliche Minderung der LSt durch dazu nicht berechtigte ArbG zu verhindern (BT-Drs 18/9441, 18).
Der gesonderte Ausweis bewirkt nicht, dass die LSt-Anmeldung auch in Bezug auf das darin ausgewiesene Kindergeld einer Steuerfestsetzung iSd § 168 S 1 AO gleichsteht. Für das Kindergeld ist eine dem § 41a EStG vergleichbare Anmeldung nämlich nicht vorgeschrieben. Durch den gesonderten Ausweis wird dem FA folglich nur die Abweichung zwischen abzuführender und tatsächlich gezahlter LSt mitgeteilt, Janda in K/S/M, § 72 EStG Rz G 4 (06/2022).
Rn. 114
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Ist das ausgezahlte Kindergeld höher als die für den betreffenden LSt-Anmeldungszeitraum (s § 41c Abs 2 EStG) insgesamt abzuführende LSt, wird der Besoldungsstelle der von ihr vorgestreckte Fehlbetrag von dem für sie nach § 41a Abs 1 S 1 Nr 1 EStG zuständigen Betriebsstätten-FA aus den Einnahmen der LSt ersetzt, s § 72 Abs 7 S 3 EStG, O 2.12 S 2 DA-KG 2023; Selder in Brandis/Heuermann, § 72 EStG Rz 81 (02/2023).
Der dafür vorgeschriebene Antrag wird durch die LSt-Anmeldung gestellt, ohne dass es dazu eines besonderen Erstattungsantrages bedarf, Janda in K/S/M, § 69 EStG Rz G 6 (06/2022).
Rn. 115
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Hat die Besoldungsstelle die abzuführende LSt zu Unrecht gekürzt, steht dem Betriebsstätten-FA hinsichtlich des zu Unrecht geleisteten Kindergeldes ein öffentlich-rechtlicher Rückforderungsanspruch zu, den es durch einen auf § 37 Abs 2 AO gestützten Rückforderungsbescheid durchsetzen kann, Janda in K/S/M, § 72 EStG Rz G 7 (06/2022).
Rn. 116–125
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
vorläufig frei