Rn. 51
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Für die Abzweigung bedarf es keines Antrags, hierüber hat die Familienkasse von Amts wegen zu entscheiden, BFH vom 25.09.2008, III R 16/06, BFH/NV 2009, 164. Wird das Auszahlungsersuchen einer Stelle nicht oder nicht ausschließlich auf § 74 Abs 1 EStG gestützt, ist nach V 33.1 Abs 3 S 4 DA-KG 2023 zunächst zu prüfen, ob eine Erstattung des Kindergelds nach § 74 Abs 2 EStG iVm §§ 103, 104 SGB X in Betracht kommt.
Diese Auffassung ist abzulehnen. Die Familienkasse hat das Begehren auszulegen, wenn nicht eindeutig erkennbar ist, ob der Sozialleistungsträger ein Abzweigungsbegehren oder ein Erstattungsbegehren geltend macht (BFH vom 19.04.2012, III R 85/09, BStBl II 2013, 19); selbst wenn ausdrücklich ein Antrag auf Erstattung gestellt wird, ist es nicht ausgeschlossen, dem Begehren auf Auszahlung des Kindergeldes durch eine Abzweigung nachzukommen, BFH vom 25.09.2008, III R 16/06, BFH/NV 2009, 164.
Hat das finanzgerichtliche Verfahren die Abzweigung von Kindergeld nach § 74 Abs 1 S 4 EStG zum Gegenstand, ist der Einwand des Sozialleistungsträgers unbeachtlich, die Familienkasse sei wegen eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Abs 2 EStG iVm § 104 Abs 1 S 4 SGB X ebenso zahlungsverpflichtet, wie sie es bei einer rechtmäßigen Abzweigung wäre, BFH vom 13.08.2007, III B 51/07, BFH/NV 2007, 2276.
Rn. 52
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Die Abzweigung des Kindergelds ist nach V 33.1 Abs 3 S 1 DA-KG 2023 schriftlich geltend zu machen. Die antragstellende Person oder Stelle muss nach V 33.1 Abs 3 S 2 DA-KG 2023 im Einzelnen darlegen, dass die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Dafür steht der Vordruck "Antrag auf Auszahlung des Kindergeldes (Abzweigungsantrag)" zur Verfügung, V 33.1 Abs 3 S 3 DA-KG 2023.
Ob die Abzweigungsvoraussetzungen gegeben sind, kann sich zB auch aus dem Kindergeldantrag ergeben, der nicht vom Kindergeldberechtigten selbst, sondern wegen eines berechtigten Interesses an der Kindergeldauszahlung nach § 67 Abs 1 S 2 EStG vom Antragsberechtigten gestellt worden ist. Der Abzweigungsberechtigte ist allerdings antragsbefugt, BFH vom 26.01.2001, VI B 310/00, BFH/NV, 2001, 896.
Der Kindergeldberechtigte bzw der Sozialleistungsträger ist zu dem Verfahren über die Abzweigung beizuladen, BFH vom 09.02.2004, VIII R 21/03, BFH/NV 2004, 662; BFH vom 20.08.2007, III B 194/06, BFH/NV 2007, 2314.
Hat die Familienkasse zugunsten des Sozialleistungsträgers die Abzweigung verfügt, ist dieser klagebefugt, wenn die Kindergeldfestsetzung aufgehoben wird, BFH vom 12.01.2001, VI R 181/97, BStBl II 2001, 443.
Rn. 53–55
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
vorläufig frei