Rn. 9

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Auszahlungsempfänger nach § 74 Abs 1 S 1 EStG kann nur das Kind des Kindergeldberechtigten sein, für das das Kindergeld festgesetzt worden ist. Die Regelung betrifft in der Praxis überwiegend Kinder, die den elterlichen Haushalt verlassen haben, Wendl in H/H/R, § 74 EStG Rz 9 (06/2020). Voraussetzung für eine Abzweigung ist ferner, dass das Kind für sich selbst sorgt, Wendl in H/H/R, § 74 EStG Rz 9 (06/2020).

§ 74 Abs 1 EStG erfasst Kinder die als eheliche (§ 1601ff BGB), nichteheliche (§ 1615aff BGB), für ehelich erklärte (§ 1723ff BGB) oder angenommene (Adoptiv-)Kinder (§ 1741ff BGB) gesetzlich unterhaltsberechtigt sind. Die Vorschrift ist nicht analog auf Stiefkinder und Pflegekinder ohne gesetzlichen Unterhaltsanspruch anzuwenden, da keine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, FG SAnh vom 05.07.2011, 4 K 882/10, EFG 2012, 430; FG BdW vom 14.06.2012, 12 K 3606/11, EFG 2012, 2027; Wendl in H/HR, § 74 EStG Rz 7 (06/2020); hingegen analoge Anwendung bejahend: Janda in K/S/M, § 74 EStG Rz B 4 (06/2022).

Der Abzweigung unterliegt das für ein Kind festgesetzte Kindergeld, soweit es nicht der Auszahlungsbeschränkung des § 70 Abs 1 S 2 und 3 EStG unterliegt, V 33.1 Abs 1 DA-KG 2023.

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