Rn. 24

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Gem § 74 Abs 1 S 2 EStG kann Kindergeld an Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergelds berücksichtigt werden, bis zu dem auf diese Kinder entfallenden Anteil iSd § 76 EStG ausgezahlt werden. Damit ist die Auszahlung der Höhe nach auf diesen Anteil begrenzt, sie kann aber auch geringer ausfallen.

Diese Sonderregelung, die auch für die Abzweigungen nach § 74 Abs 1 S 3 und S 4 EStG gilt, betrifft die Fälle, in denen mehrere Zahl- und/oder Zählkinder vorhanden sind. Abgezweigt wird (höchstens) der Betrag, der sich bei einer Aufteilung des gesamten Kindergeldbetrages nach der Zahl der Kinder, für die Kindergeld gezahlt wird, ergibt, BFH vom 28.04.2010, III R 43/08, BStBl II 2010, 1014 zu § 74 Abs 2 EStG; BFH vom 28.04.2010, III R 44/08, BStBl II 2013, 580; Wendl in H/H/R, § 74 Rz 10 (06/2020); Selder in Brandis/Heuermann, § 74 EStG Rz 26 (10/2021); wegen der Einzelheiten s § 76 Rn 11ff (Pust).

An Zählkinder konnte nur der Zählkindervorteil ausgezahlt werden. Für die Ermittlung des einzelnen Abzweigungsbetrages ist jeweils nur dasjenige Kindergeld heranzuziehen, das nach den gleichen Vorschriften gezahlt wird, wie das Kindergeld für das Kind, auf das sich die Abzweigung bezieht, BFH vom 28.04.2010, III R 44/08, BStBl II 2013, 580. Dies betrifft zB das Abkommenskindergeld.

Infolge des für das Sozialrecht geltenden Gesetzes zur Nichtanrechnung und Nichtberücksichtigung des Kinderbonus vom 02.03.2009 (BGBl I 2009, 416) konnte hingegen der Einmalbetrag nach § 66 Abs 1 S 2 EStG (Kinderbonus) weder teilweise noch vollständig an den Sozialhilfeträger abgezweigt werden, BFH vom 27.09.2012, III R 2/11, BStBl II 2013, 584. Dies gilt nach Art 11 des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.06.2020 (BGBl I 2020, 1512) auch für die Einmalbeträge nach § 66 Abs 1 S 2 und S 3 EStG idF des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes; BZSt vom 06.08.2020, BStBl I 2020, 657 unter II.5.

Im Übrigen ist die Entscheidung darüber, in welcher Höhe das Kindergeld innerhalb der durch § 74 Abs 1 S 2 EStG gezogenen Grenzen abzuzweigen ist, Bestandteil der Ermessensentscheidung, dazu ausführlich s Rn 56ff.

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