Rn. 21
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Das Merkmal der Gleichartigkeit ist stets erfüllt, denn dafür genügt es, dass sich Geldansprüche gegenüberstehen, Loose in Tipke/Kruse, § 226 AO Rz 30, 31 (Februar 2019).
Rn. 22
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§ 75 Abs 1 EStG betrifft nur die Aufrechnung von Ansprüchen auf Erstattung von Kindergeld gegen Ansprüche auf Kindergeld (§ 75 Abs 1 EStG) bzw einen späteren Kindergeldanspruch des mit dem Erstattungspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Berechtigten (§ 75 Abs 2 EStG). Ein Anspruch der Familienkasse auf Erstattung (§ 37 Abs 2 AO) von Kindergeld besteht, wenn die Auszahlung von Kindergeld ohne Rechtsgrund erfolgt ist, zB weil der Auszahlung keine Kindergeldfestsetzung zugrunde gelegen hat, oder die der Auszahlung zugrundeliegende Kindergeldfestsetzung aufgehoben oder geändert worden ist (Selder in Brandis/Heuermann, § 75 EStG Rz 10 (Oktober 2021); dabei ist die formelle Bescheidlage bei der Aufrechnung maßgebend, BFH 15.06.1999, VII R 3/97, BStBl II 2000, 46.
§ 75 EStG findet auch auf den sog Kinderbonus (2020, 2021, 2022) Anwendung, (BZSt vom 06.08.2020, BStBl I 2020, 657; BZSt vom 17.03.2021, BStBl I 2021, 359; BZSt vom 27.05.2022, BStBl I 2022, 894). Die Familienkasse kann sowohl mit Ansprüchen auf Erstattung von Kindergeld gegen Ansprüche des Kindergeldberechtigten auf den Kinderbonus aufrechnen, als auch mit Ansprüchen auf Erstattung des Kinderbonus gegen Ansprüche des Kindergeldberechtigten auf Kindergeld.
Für die Aufrechnung eines Erstattungsanspruchs wegen überzahlten Kindergelds gegen andere von der Familienkasse verwaltete Ansprüche – zB Besoldungs-, Vergütungs-, Versorgungs- und Lohnansprüche (V 28.1 Abs 1 S 4 DA-KG 2023) – gelten nach § 226 Abs 1 AO unter Beachtung der allg Pfändungsfreigrenzen die § § 387ff BGB entsprechend.
Eine Aufrechnung ist erst mit einem fällig gewordenen Erstattungsanspruch zulässig, dh nach Ablauf der Zahlungsfrist (vgl V 23.1 Abs 2 S 5, V 28.1 Abs 4 S 3 DA-KG 2023); noch nicht entstandene, künftige Ansprüche sind nicht erfüllbar, BFH vom 07.04.2011, III R 88/09, BFH/NV 2011, 1326.
Erfolgt die Aufrechnung vor Fälligkeit der Kindergeldforderung, ist die Aufrechnung unwirksam; die Unwirksamkeit wird auch nicht dadurch geheilt, dass Kindergeldansprüche von Monat zu Monat fällig werden, Selder in Brandis/Heuermann, § 75 EStG Rz 10 (Oktober 2021).
Rn. 23
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Aus § 75 Abs 1 EStG lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Erstattungsanspruch und der Kindergeldanspruch sich jeweils auf dasselbe Kind beziehen müssten, Janda in K/S/M, § 75 EStG Rz B 10 (Juni 2022); Wendl in H/H/R, § 75 EStG Rz 4 (Juni 2020); aA Debus in Frotscher/Geurts, § 75 EStG Rz 4 (Oktober 2017). Aus der Eigenständigkeit des jeweiligen Kindergeldanspruchs folgt nichts anderes, vgl dazu BFH vom 04.03.2011, III B 166/10, BFH/NV 2011, 1007.
Der Gesetzeswortlaut spricht lediglich
- von Ansprüchen auf Kindergeld (§ 75 Abs 1 EStG),
- vom späteren Kindergeldanspruch des mit dem Erstattungspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Berechtigten (§ 75 Abs 2 EStG).
Rn. 24
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Durch die Änderung des § 75 Abs 1 EStG durch das ZollkodexAnpG ist klargestellt, dass auch eine Aufrechnung mit einem Anspruch auf Erstattung von Kindergeld gegen einen Anspruch auf Nachzahlung von Kindergeld möglich ist. Dabei ist die Aufrechnung nur bis zur Hälfte der Ansprüche auf Kindergeld, sei es der laufende Kindergeldanspruch oder der Anspruch auf Nachzahlung von Kindergeld, beschränkt.
Bereits vor der mWv 01.01.2015 erfolgten Gesetzesänderung war die Aufrechnung – bis zur Hälfte des Anspruchs – auch gegen den Anspruch auf Nachzahlung von Kindergeld möglich, V 27 Abs 3 S 1 DA-KG 2015: bestehende Ansprüche auf Kindergeld; Wendl in H/H/R, § 75 EStG Rz 4 (Juni 2020); vgl FG Sachsen vom 19.07.2011, 6 K 1290/06 (Kg); aA FG Ha vom 24.03.2005, I 359/04, EFG 2005, 1250 zur Aufrechnung gegen den Anspruch auf Nachzahlung von Kindergeld nach rückwirkender Gewährung, Janda in K/S/M, § 75 EStG Rz B 16 (Juni 2022).
Ergibt sich eine ESt-Nachforderung, zB durch den Wegfall des Kinderfreibetrags bzw die nachträgliche Anrechnung von Kindergeld, handelt es sich dabei entgegen FG Mchn vom 25.06.2002, 12 K 591/02, EFG 2002, 1351 mit kritischer Anm Braun, EFG 2002, 1353 nicht um Ansprüche auf Rückzahlung von Kindergeld, so dass § 75 Abs 1 EStG in diesen Fällen keine Anwendung findet, Janda in K/S/M, § 75 EStG Rz B 15 (Juni 2022); auch eine analoge Anwendung des § 75 Abs 1 EStG ist ausgeschlossen, Janda in K/S/M, § 75 EStG Rz B 15 (Juni 2022).
Rn. 25–28
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vorläufig frei