Rn. 29

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Die Kostenentscheidung obliegt, wie sich aus § 77 Abs 1 S 1 und Abs 3 EStG ergibt, der Familienkasse nach §§ 70 Abs 1, 72 Abs 1 EStG, die auch für die Entscheidung über den Einspruch zuständig ist. Die Kostenentscheidung ergeht von Amts wegen und ist nach R 6.5 Abs 1 S 5 DA-KG 2023 iVm R 6.5 Abs 2 S 1 und 3 DA-KG 2023

  • bei vollumfänglicher Abhilfe des Einspruchs im Abhilfebescheid,
  • bei nur teilweise erfolgreichem oder erfolglosem Einspruch in der Einspruchsentscheidung,
  • bei der Rücknahme des Einspruchs in einem gesonderten VA zu treffen.
 

Rn. 30

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Der Regelungsinhalt der Kostenentscheidung erschöpft sich in der Feststellung, ob und ggf in welchem quotalen Umfang dem Grunde nach ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht, FG Düsseldorf vom 31.03.2006, 18 K 1795/05 Kg, EFG 2006, 909. Sie soll keine kleineren Bruchteile als ein Zehntel enthalten, R 6.5 Abs 2 S 5 DA-KG 2023.

Hat der Einspruchsführer sich eines Bevollmächtigten oder Beistandes bedient, ist nach § 77 Abs 3 S 2 EStG in der Kostenentscheidung auch über die Notwendigkeit seiner Zuziehung zu befinden, R 6.5 Abs 2 S 7 DA-KG 2023. Diese Entscheidung kann auch konkludent dadurch erfolgen, dass die Familienkasse die zu erstattenden Rechtsanwaltskosten mit Kostenfestsetzungsbescheid festsetzt, ohne dass sie die Zuziehung eines Rechtsanwalts zuvor ausdrücklich für notwendig erklärt hat, BFH vom 18.12.2019, III R 46/17, BFH/NV 2020, 690. Die betragsmäßige Entscheidung obliegt der Kostenfestsetzung, dazu s Rn 32, 33.

 

Rn. 31

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Die Kostenentscheidung ist, wenn sie mit dem Abhilfebescheid oder der Einspruchsentscheidung verbunden wird (s Rn 29), kein selbstständiger VA iSd § 118 AO, R 6.5 Abs 2 S 2 DA-KG 2023. Sie ist nach § 121 AO zu begründen, R 6.5 Abs 2 S 8 DA-KG 2023.

Wendet sich der Einspruchsführer isoliert gegen die im Rahmen einer Einspruchsentscheidung ergangene Kostenentscheidung nach § 77 Abs 1 und 2 EStG, ist statthafter Rechtsbehelf hingegen ausschließlich die Klage, nicht (auch) der Einspruch, BFH vom 13.05.2015, III R 8/14, BStBl II 2015, 844; BFH vom 13.04.2016, III R 24/15, BFH/NV 2016, 1284. Die Klage ist gegen die Behörde zu richten, die die Einspruchsentscheidung erlassen hat, FG Thüringen vom 15.04.2015, 4 K 716/14, EFG 2015, 1549.

Wird eine Kostenerstattung wegen Kindergeld (§ 77 EStG) nicht im Rahmen einer Einspruchsentscheidung, sondern nach Erledigung der Hauptsache "isoliert" abgelehnt, ist ein Vorverfahren (§ 44 Abs 1 FGO) durchzuführen, BFH vom 23.06.2015, III R 31/14, BStBl II 2016, 26.

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