Rn. 11
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Ohne zwingende sachliche Rechtfertigung führt § 78 Abs 5 EStG die Regelung des § 44d Abs 2 BKGG aF über den 31.12.1995 hinaus fort, BT-Drucks 13/1558, 162. Danach behalten Berechtigte auch ohne Prüfung der Vorrangregelung des § 64 Abs 2 u 3 EStG ihren Kindergeldanspruch, wenn sie für Dezember 1990 für ihre Kinder Kindergeld im Beitrittsgebiet bezogen haben (§ 78 Abs 5 S 1 EStG).
Eine zeitliche Grenze für die Fortgeltung dieses Anspruchsvorrangs nach dem Recht der ehemaligen DDR ist nicht vorgesehen. Voraussetzung für seine weitere Anwendung ist die ununterbrochene Beibehaltung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet und die weiterhin ununterbrochene Berücksichtigung dieser Kinder, sofern keine weitere Person für diese Kinder Kindergeld beantragt. Die von § 64 Abs 2 u 3 EStG abweichende Rangfolgeregelung kann keinen Fortbestand haben bei einer Änderung des Familienstands des bisherigen Berechtigten, ferner bei der Beendigung der gemeinsamen Haushaltsführung des Berechtigten und seiner Kinder, A 27.2 Abs 1 S 3 DA-KG 2020; FG Brandenburg v 12.02.1998, 5 K 1367/97 Kg, EFG 1998, 751
Rn. 12
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Ungeachtet des Fortbestehens der vorstehend beschriebenen Voraussetzungen, die den von § 64 Abs 2 u 3 EStG abweichenden Anspruchsvorbehalt begründen, wird dieser nach § 78 Abs 5 S 2 EStG stets durch einen auf die Anwendung des § 64 Abs 2 u 3 EStG gerichteten Antrag beendet, sofern dem Antragsteller das Kindergeld zusteht. In diesem Fall liegt ein Berechtigtenwechsel vor, A 27 Abs 2 S 2 u S 3 DA-KG 2020. Dieser erfolgt, sofern die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Kindes bei dem bisherigen Berechtigten während eines vollen Kalendermonats an keinem Tag mehr gegeben sind, vgl A 27 Abs 2 S 1 DA-KG 2020. In diesem Fall ist die Kindergeldfestsetzung ab dem Monat, in dem der auf die Anwendung des § 64 Abs 2 u 3 EStG gerichtete Antrag eingegangen ist, gegenüber dem bisher Berechtigten nach § 70 Abs 2 EStG aufzuheben.
Das für die bereits abgelaufenen Monate nach § 78 Abs 5 S 1 EStG an den bisher Berechtigten gezahlte Kindergeld muss der neue Berechtigte gegen sich gelten lassen, § 78 Abs 5 S 2 Hs 2 EStG. Zahlt die Familienkasse nach dem Berechtigtenwechsel weiter an den bisher Berechtigten Kindergeld, hat er dieses nach Ergehen eines entsprechenden Rückforderungsbescheids zu erstatten, soweit er es nicht an den neuen Berechtigten weitergeleitet hat.
Zum Verfahren beim Berechtigtenwechsel vgl A 27 Abs 2 S 2 DA-KG 2020, der auf V 35ff DA-KG 2020 verweist.