Rn. 35
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums können keine erhöhten Absetzungen/Sonderabschreibungen mehr vorgenommen werden; nur die "normale" AfA nach § 7 EStG ist möglich. Dies bedeutet:
- idR nur lineare AfA möglich (§ 7a Abs 3, 4 EStG). Ein Wechsel zur degressiven ist nicht möglich (§ 7 Abs 3 S 3 EStG).
- ausnahmsweise (neben § 7g Abs 5 EStG ist degressive AfA – soweit zeitlich überhaupt anwendbar –möglich, s Wortlaut des § 7g Abs 5 EStG!) Fortführung der degressiven AfA.
Rn. 36
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Dabei ist die Restnutzungsdauer des WG neu zu schätzen. Die FinVerw erlaubt es, für die weitere Bemessung der AfA die um den Begünstigungszeitraum verminderte ursprüngliche Nutzungsdauer des WG als Restnutzungsdauer zu Grunde zu legen (R 7a Abs 10 S 1, 2 EStR 2012).
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