Rn. 1

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

§ 7a EStG gehört zu den Vorschriften über die Gewinnermittlung (§§ 47i EStG, § 7k EStG ist weggefallen). Die Vorschrift enthält einige allg Bestimmungen für §§ 7b7i EStG betreffend erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, sozusagen einen "Allgemeinen Teil" für diesen Bereich, der wichtige Regelungen "vor die Klammer zieht" (R 7a Abs 1 S 1 EStR 2012; Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7a EStG Rz 3). § 7a EStG gilt nicht nur für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen im EStG, sondern auch außerhalb desselben (R 7a Abs 1 S 1 EStR 2012). § 7a EStG selbst ist keine Begünstigungsnorm, die erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen ermöglichen würde, sondern setzt vorhandene voraus und ergänzt diese (glA Kulosa in Schmidt, § 7a EStG Rz 1, 40. Aufl 2021).

 

Rn. 2

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

§ 7a EStG ist zum einen allerdings unvollständig (zB wird die Frage der Nachholbarkeit erhöhter Absetzungen nicht zusammenfassend geregelt), zum anderen wird er durch viele Spezialregelungen verdrängt. Die Spezialität bedeutet aber auch: § 7a EStG ist für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen nur dann nicht anzuwenden, wenn und soweit eine Spezialnorm ausdrücklich Gegenteiliges regelt (R 7a Abs 1 S 2 EStR 2012).

 

Rn. 2a

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Zur Anwendbarkeit der Regelungen des § 7a EStG bei

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